Full text : Fort mit Erzberger!

1880.  30

Dem  Gesuche  sind  beizufügen:
1)  das  Zeugniß  der  Reife  zur  Universität;
2)  das  Zeugniß  über  die  Militärverhältnisse;
3)  die  Universitäts-Abgangszeugnisse:
4)  ein  in  deutscher  Sprache  abgefaßter  Lebenslauf,  in  welchem  insbesondere
der  Gang  der  Universitätsstudien  darzulegen  ist.

Das  Gesuch  und  der  demselben  beizusügende  Lebenslauf  ist  von  dem  Rechtskanditaten

  eigenhändig  zu  schreiben.
8.  2.

Liegt  zwischen  dem  Abgange  von  der  Universität  und  dem  Gesuche  um  Zulassung
  zur  ersten  Prüfung  ein  Zeitraum  von  mehr  als  einem  Jahre,  so  hat  der
Rechtskandidat  über  seine  Führung  während  dieses  Zeitraums  ein  Zeugniß  der
Obrigkeit  des  Aufenthaltsortes  vorzulegen.

8.  3

Nach  Prüfung  des  Gesuchs  hat  der  Prästdent  des  Oberlandesgerichts  die  Zulassung
  oder  Zurückweisung  des  Rechtskandidaten  zu  versügen.

Bei  Prüfung  des  Gesuchs  ist  zu  erwägen,  ob  nach  den  Universitäts=  Abgangszeugnissen
  oder  sonstigen  Zeugnissen  anzunehmen  ist,  daß  der  Rechtskandidat  ein  dem
§.  2  des  Gerichtsverfassungs-Gesetzes  und  den  Vorschriften  des  §.  7  dieses  Regulativs
entsprechendes  Rechtsstudium  betrieben  hat.

8.  4.

Gegen  eine  zurückweisende  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die  Gesammtheit
der  beim  Oberlandesgericht  betheiligten  Regierungen  statt.

Die  Beschwerde  ist  bei  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  einzureichen.
Die  Entscheidung  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  im
§.  21  des  Vertrags  über  die  Errichtung  des  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts
vom  19.  Februar  1877  und  Art.  4  des  Actessions-Vertrags  vom  23.  April  1878.
(G.-S.  1879  S.  49  und  62).

8.  5.

Die  Prüfung  erfolgt  bei  dem  Oberlandesgerichte  durch  eine  aus  drei  Mitgliedern,
  einschließlich  des  Vorsitzenden,  bestehende  Prüfungs-Kommission.

Den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  der  Kommission  ernennt  der  Präsldent
des  Oberlandesgerichts  für  jede  Prüfung  aus  dem  Kreise  der  Mitglieder  des  Ober-