Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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richtet werde und haben vom 16. März ds. Is. an zum Ver- 
walter der genannten Anstalt den dermaligen Rechnungs-Com- 
missär der Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, 
Thomas Schuegraf, allergnädigst zu ernennen geruht. Indem 
diese allerhöchsten Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß ge- 
bracht werden, wird zugleich bemerkt: 1. daß die Eröffnung der 
Unstalt selbst erst im Jahre 1860 stattfinden kann und daß 2. 
die Satzungen derselben seiner Zeit veröffentlicht werden. 
München, 29. März 1859. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern. 
Freiherr von Zu-Rhein. 
Nr. 39,136. §S. 124. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
23. Mai 1859, die Satzungen der Kreis-JIrrenanstalt für Ober= 
bayern betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem die Eröffnung der Kreis-Irrenanstalt für Ober- 
bayern möglichst beschleuniget und durchgeführt werden muß, 
sobald es nur immer die bauliche Vollendung derselben gestattet, 
so werden schon dermalen die Satzungen dieser Anstalt in nach- 
folgendem Abdrucke bekannt gegeben und der Zeitpunkt der Er- 
öffnung einem späteren Ausschreiben vorbehalten. 
München, 23. Mai 1859. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern. 
Freiherr von Zu-Rhein. 
Fatzungen der oberbayerischen Arcis-Irrenanstalt zu München. 
Tit. I. 
Bestimmung der Anstalt. 
§. 1. Die Anstalt ist der Heilung und Verpflegung heil- 
barer und unheilbarer Geistes-Kranken beiderlei Geschlechtes 
gewidmet. Sie führt die Benennung „Kreis-Irrenanstalt 
für Oberbayern zu München“ und ist zunächst für vie 
Bedürfnisse des oberbayerischen Regierungsbezirkes bestimmt. 
§. 2. Insoferne den Bedürfnissen des Regierungsbezirkes 
vollständig Rechnung getragen ist und die Räumlichkeiten 
es gestatten, nimmt die Anstalt ausnahmsweise auch Kranke
	        
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