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und Pfleglinge aus anderen Regierungsbezirken und selbst aus
dem Auslande auf.
Tit. II.
UAnterhalt der Anstalt.
§ 3. Die Mittel zu ihrer Unterhaltung schöpft die An-
stalt a) aus den Zinsen ihres Fundations-Vermögens, b) aus
dem Ertrage des Hausgartens, c) aus dem von den ausgenom-
menen Pfleglingen zu leistenden Kosten-Ersatze und d) aus den
etatsmäßigen Zuschüssen des Kreisfondes. Geschenke und Ver-
mächtnisse, welche aus wohlthätigem Sinne etwa der Anstalt
zufallen, werden strenge nach dem Willen des Gebers verwendet
oder, wenn deßfalls eine nähere Bestimmung nicht gegebden ist,
dem Stamm-Vermögen einverleibt und nur die Zinsen-Aufälle
hieraus zur fortwährenden Verbesserung der Einrichtungen der
Anstalt verwendet. Für die Ansammlung eines Fondes zur
Gründung von Freiplätzen in der Austalt wird alljährlich eine
Collecte in den Kirchen Oberbayerns vorgenommen.
Tit. III.
Beaussichtigung und Verwaltung.
§. 4. Unter der Oberaufsicht des Staatsministerium des
Innern wird die höhere Beaufsichtigung und die Leitung der
Anstalt durch die kgl. Regierung von Oberbayern, Kammer des
Innern, auegeübt.
§. 5. Vorstand der Anstalt ist der bei derselben an-
gestellte kgl Oberarzt. Unter den Weisungen und Instructionen
der Kreisstelle (S. 4) ordnet und leitet er die Behandlung der
Kranken nach allen ihren Beziehungen wie die gesammte Polizei
der Anstalt mit Inbegriff der Dienstes-Disciplin, sowie ihm
auch der ökonomische Dienst der Anstalt nach den speziellen für
die Beamten, wie das Hilfs= und Dienstpersonale der An-
stalt erlassenen Instructionen untergeordnet ist.
§. 6. Der Vorstand ist gehalten, seine Zeit ungetheilt und
ausschließlich dem Dienste der Anstalt zu widmen. Außerhalb
der Anstalt darf er keine ärztliche Proxis ausüben; jedoch bleibt
ihm die Consiliar-Praxis namentlich bei Geisteskranken unver-
wehrt, vorausgesetzt, daß der Dienst der Anstalt darunter nicht
leidet. Ebenso ist es ihm untersagt, Geisteekranke in Privat=
verpflegung und Behandlung oder in seine Wohnung aufzu-
nehmen, soweit nicht die k. Regierung hiezu in einzelnen Fällen
Med.-Deroh. #. B 20