Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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und Pfleglinge aus anderen Regierungsbezirken und selbst aus 
dem Auslande auf. 
Tit. II. 
UAnterhalt der Anstalt. 
§ 3. Die Mittel zu ihrer Unterhaltung schöpft die An- 
stalt a) aus den Zinsen ihres Fundations-Vermögens, b) aus 
dem Ertrage des Hausgartens, c) aus dem von den ausgenom- 
menen Pfleglingen zu leistenden Kosten-Ersatze und d) aus den 
etatsmäßigen Zuschüssen des Kreisfondes. Geschenke und Ver- 
mächtnisse, welche aus wohlthätigem Sinne etwa der Anstalt 
zufallen, werden strenge nach dem Willen des Gebers verwendet 
oder, wenn deßfalls eine nähere Bestimmung nicht gegebden ist, 
dem Stamm-Vermögen einverleibt und nur die Zinsen-Aufälle 
hieraus zur fortwährenden Verbesserung der Einrichtungen der 
Anstalt verwendet. Für die Ansammlung eines Fondes zur 
Gründung von Freiplätzen in der Austalt wird alljährlich eine 
Collecte in den Kirchen Oberbayerns vorgenommen. 
Tit. III. 
Beaussichtigung und Verwaltung. 
§. 4. Unter der Oberaufsicht des Staatsministerium des 
Innern wird die höhere Beaufsichtigung und die Leitung der 
Anstalt durch die kgl. Regierung von Oberbayern, Kammer des 
Innern, auegeübt. 
§. 5. Vorstand der Anstalt ist der bei derselben an- 
gestellte kgl Oberarzt. Unter den Weisungen und Instructionen 
der Kreisstelle (S. 4) ordnet und leitet er die Behandlung der 
Kranken nach allen ihren Beziehungen wie die gesammte Polizei 
der Anstalt mit Inbegriff der Dienstes-Disciplin, sowie ihm 
auch der ökonomische Dienst der Anstalt nach den speziellen für 
die Beamten, wie das Hilfs= und Dienstpersonale der An- 
stalt erlassenen Instructionen untergeordnet ist. 
§. 6. Der Vorstand ist gehalten, seine Zeit ungetheilt und 
ausschließlich dem Dienste der Anstalt zu widmen. Außerhalb 
der Anstalt darf er keine ärztliche Proxis ausüben; jedoch bleibt 
ihm die Consiliar-Praxis namentlich bei Geisteskranken unver- 
wehrt, vorausgesetzt, daß der Dienst der Anstalt darunter nicht 
leidet. Ebenso ist es ihm untersagt, Geisteekranke in Privat= 
verpflegung und Behandlung oder in seine Wohnung aufzu- 
nehmen, soweit nicht die k. Regierung hiezu in einzelnen Fällen 
Med.-Deroh. #. B 20
	        
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