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8. 11. Theils für die Pflege und den Dienst der Kranken,
theils für die ökonomischen Verrichtungen in der Anstalt besteht
das entsprechende Dienstpersonale, dessen Obliegenheiten, Auf-
nahme und Entlassung sich nach den gesonderten Instructionen
richtet, welche für jeden Bediensteten der Anstalt bestehen.
Tit. IV.
Aufnahme in die Anstalt.
8. 12. Nach 8. 1 und 2 ist die Irrenanstalt zu München
zunächst für Angehörige des oberbayerischen Regierungs-
bezirkes bestimmt und können andere Geisteskranke nur nach
Maßgabe des verfügbaren Raumes ausnahmsweise Aufnahme
finden. In Collisionsfällen gelten folgende“ Bestimmungen:
1) die kreisangehörigen Pfleglinge haben vor allen Anderen den
Vorzug und ihnen muß die Aufnahme zu Theil werden, selbst
wenn hiedurch die Entlassung von nicht kreisangehörigen Pfleg-
lingen geboten würde; 2) die Angehörigen der übrigen Regierungs-
bezirke Bayerns haben vor Ausländern den Vorrang; 3) die
Aufnahme neuerkrankter oder heilbar-erscheinender Individuen
soll möglichst gefördert werden, gleichwie 4) die Aufnahme
jener Kranken, welche außerhalb einer Anstalt die öffentliche
Ruhe und Sicherheit gefährden.
§. 13. Nichtaufnahmsfähig sind zur Zeit: 1) Idioten
d. i. Blödsinnige von Geburt an, Cretinen, Menschen, denen
mehrere Sinne fehlen, deren geistige und körperliche Entwicke-
lung auf einer niederen Stufe stehen geblieben ist; 2) Indivi-
duen, welche neben der Geisteskrankheit noch mit äußerlichen, im
hohen Grade entstellenden und Abscheu erregenden oder anstecken-
den Uebeln: als Krebs, allgemeiner Syphilis rc. behaftet sind.
§. 14. Als Belege des Aufnahmegesuches werden erfor-
dert: 1) die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung
nach Art und Dauer durch den behandelnden Arzt und, insoferne
dieser nicht zugleich Gerichtsarzt ist, die Bestätigung des kgl.
Gerichtsarztes. Die näheren Vorschriften hierüber sind in der
Beilage enthalten; 2) die districtspolizeiliche Bestätigung der
Thatsache des gestörten Geisteszustandes, welche Thatsache unab-
hängig von den ärztlichen Zeugnissen auf besondere, genau zu
bezeichnende amtliche Erkundigung zu gründen ist; 3) ein von
der Distrikts-Polizeibehörde beglaubigtes Zeugniß über die Heimat,
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