Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 11. Theils für die Pflege und den Dienst der Kranken, 
theils für die ökonomischen Verrichtungen in der Anstalt besteht 
das entsprechende Dienstpersonale, dessen Obliegenheiten, Auf- 
nahme und Entlassung sich nach den gesonderten Instructionen 
richtet, welche für jeden Bediensteten der Anstalt bestehen. 
Tit. IV. 
Aufnahme in die Anstalt. 
8. 12. Nach 8. 1 und 2 ist die Irrenanstalt zu München 
zunächst für Angehörige des oberbayerischen Regierungs- 
bezirkes bestimmt und können andere Geisteskranke nur nach 
Maßgabe des verfügbaren Raumes ausnahmsweise Aufnahme 
finden. In Collisionsfällen gelten folgende“ Bestimmungen: 
1) die kreisangehörigen Pfleglinge haben vor allen Anderen den 
Vorzug und ihnen muß die Aufnahme zu Theil werden, selbst 
wenn hiedurch die Entlassung von nicht kreisangehörigen Pfleg- 
lingen geboten würde; 2) die Angehörigen der übrigen Regierungs- 
bezirke Bayerns haben vor Ausländern den Vorrang; 3) die 
Aufnahme neuerkrankter oder heilbar-erscheinender Individuen 
soll möglichst gefördert werden, gleichwie 4) die Aufnahme 
jener Kranken, welche außerhalb einer Anstalt die öffentliche 
Ruhe und Sicherheit gefährden. 
§. 13. Nichtaufnahmsfähig sind zur Zeit: 1) Idioten 
d. i. Blödsinnige von Geburt an, Cretinen, Menschen, denen 
mehrere Sinne fehlen, deren geistige und körperliche Entwicke- 
lung auf einer niederen Stufe stehen geblieben ist; 2) Indivi- 
duen, welche neben der Geisteskrankheit noch mit äußerlichen, im 
hohen Grade entstellenden und Abscheu erregenden oder anstecken- 
den Uebeln: als Krebs, allgemeiner Syphilis rc. behaftet sind. 
§. 14. Als Belege des Aufnahmegesuches werden erfor- 
dert: 1) die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung 
nach Art und Dauer durch den behandelnden Arzt und, insoferne 
dieser nicht zugleich Gerichtsarzt ist, die Bestätigung des kgl. 
Gerichtsarztes. Die näheren Vorschriften hierüber sind in der 
Beilage enthalten; 2) die districtspolizeiliche Bestätigung der 
Thatsache des gestörten Geisteszustandes, welche Thatsache unab- 
hängig von den ärztlichen Zeugnissen auf besondere, genau zu 
bezeichnende amtliche Erkundigung zu gründen ist; 3) ein von 
der Distrikts-Polizeibehörde beglaubigtes Zeugniß über die Heimat, 
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