Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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den Stand, das bürgerliche Prädicat, Religionsbekenntniß, wie die 
Familien= und Vermögens-Verhältnisse des Aufzunehmenden; 
4) die zustimmende Erklärung der Aeltern, und beziehungsweise 
des Vormundes oder der nächsten Angehörigen zur Aufnahme 
des Pfleglings mit der Angabe, in welcher Verpflegung klasse 
der Seelenkranke aufsgenommen werden soll; endlich 5) die Sicher- 
stellung des an die Anstalt zu entrichtenden Kostenersatzes. 
§. 15. Die wegen des Kostenersatzes zu gebende Sicher- 
stellung umfaßt: 1) das regulirte Verpflegungsgeld, das für 
jeden Aufgenommenen an die Anstalt entrichtet werden muß, 
und wofür ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medicamenten, 
Abwartung, Heizung, Beleuchtung und Waschreinigung, sodann 
die der betreffenden Verpflegungsklasse entsprechende Speisung, 
Wohnung und Lagerstätte gewährt wird; 2) den Ersatz des Auf- 
wandes der Anstalt auf Kleidungsstücke, wenn die Versorgung 
des Kranken mit denselben der Anstalt überlassen bleibt, oder auf 
sonstige nicht unter den Gegenständen des Verpflegungsgeldes 
begriffene Reichnisse und Ausgaben, welche für den Kranken 
begehrt oder durch denselben veranlaßt werden, z. B. auf außer- 
ordentliche Bedienung oder auf Getränke, die nicht wie das als 
Frühstück oder Medicament oder Arbeits-Aufmunterung gereichte 
Getränke durch das regulirte Verpflegungsgeld Ziff. 1 ausge- 
glichen ist u. s. w; 3) den Ersatz der gleichfalls besonders zu 
berechnenden Kosten der Ablieferung des Verpflegten bei seiner 
Entlassung oder Beurlaubung aus der Anstalt. 
§. 16. Für das Verpflegungsgeld bestehen nach der in 
Ansehung der Verköstigung, Wohnung und Lagerstätte einge- 
führten Abstufung drei verschiedene Klassen; das Verpflegungs- 
geld beträgt in der 1. Klasse: 1) für Pfleglinge aus Oberbayern 
täglich 1 fl. 24 kr, sohin jährlich 511 fl.; 2) für Pfleglinge aus 
anderen Regierungebezirken Bayerns täglich 1 fl 36 kr, sohin 
jährlich 584 fl. und 3) für Pfleglinge vom Auslande täglich 
22 fl. 12 kr., sohin jährlich 803 fl; in der II. Klasse: 1) für Pfleg- 
linge aus Oberbayern täglich 1 fl., sohin jährlich 365 fl.; 2) für 
Pfleglinge aus anderen Regierungsbezirken Bayerns täglich 1 fl. 
12 kr., sohin jährlich 438 fl. und 3) für Pfleglinge vem Auslande täg- 
lich 1 fl 30 kr., sohin jährlich 547 fl. 30 kr.; in der III. Klasse: 
1) für Pfleglinge aus Oberbayern a) wenn für dieselben aus 
Gemeinde-, Stiftungs= oder Kreisfonds Zahlung geleistet wird; 
täglich 24 kr., sehin jährlich 146 fl. und b) wenn für dieselben
	        
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