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aus Privatmitteln Zahlung geleistet wird, täglich 27 kr., sohin
jährlich 164 fl. 15 kr.; 2) für Pfleglinge aus anderen Re-
gierungsbezirken Bayerns täglich 36 kr, sohin jährlich 219 fl.
und 3) für Pfleglinge vom Auslande täglich 48 kr., sohin 292 fl.
jährlich.
§. 17. Das Verpflegungsgeld muß viertel-
jährig auf Abrechnung an die Anstaltskasse voraus-
bezahlt werden. Eine veranlaßte Ermäßigung oder Erhöhung
des Verpflegungsgeldes wird öffentlich bekannt gemacht werden.
§. 18. Unabhängig von der vierteljährigen Vorausbezahlung
des Verpflegungs-Geldes muß auch der weitere, für die Folge etwa
nöthig werdende Betrag des Letzteren gesichert werden. Zur
Sicherstellung dieses Kostenersatzes genügt, so weit derselbe
aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden soll, die Zusage
der zuständigen Behörde. Privatpersonen haben ihn durch sichere
Bürgen, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit durch eine
deßhalb von Gerichtswegen ausgestellte Urkunde zu sichern.
Wenigstens 14 Tage vor Ablauf des treffenden Quartales ist,
wenn der Geisteskranke in der Anstalt zu verbleiben hat, das
Verpfleggeld für das nächste Quartal vorauszubezahlen Aus-
länder müssen überdieß einen Landes-Einwohner stellen, an den
die Anstalt wegen ihrer Forderung Regreß nehmen kann.
§5. 19. Die Anmeldung um Aufnahme — mit den dazu
erforderlichen Belegen — ist an den Vorstand der Anstalt zu
übersenden, welcher — in soweit der Kostenpunkt in Frage
kömmt — in Gemeinschaft mit dem Verwalter dieselbe prüft
und, wenn die Nachweise genügend befunden wurden, die Ge-
nehmigung der Kreisregierung erholt. Nur in dringenden Fällen
und, wenn kein Anstand hinsichtlich der Aufnahms-Bedingungen
besteht, kann die Anstalts-Verwaltung den Eintritt vorläufig
gestatten; sie muß jedoch den Fall der k Regierung ungesäumt
zur Anzeige bringen.
§. 20. Gesellschafter oder eigene Bedienung, welche die
Angehörigen eines Kranken demselben in der Anstalt beizugeben
wünschen, können nur nach Maßgabe der von der Anstalts-
verwaltung in ärztlicher, hauspolizeilicker und ökonomischer Be-
ziehung erkannten Zulässigkeit und gegen sicher gestellten vollen
Ersatz des der Anstalt zugehenden Aufwandes mit Genehmigung
der kgl. Regierung eintreten.
§. 21. In Fällen, in welchen die Unterbringung