Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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aus Privatmitteln Zahlung geleistet wird, täglich 27 kr., sohin 
jährlich 164 fl. 15 kr.; 2) für Pfleglinge aus anderen Re- 
gierungsbezirken Bayerns täglich 36 kr, sohin jährlich 219 fl. 
und 3) für Pfleglinge vom Auslande täglich 48 kr., sohin 292 fl. 
jährlich. 
§. 17. Das Verpflegungsgeld muß viertel- 
jährig auf Abrechnung an die Anstaltskasse voraus- 
bezahlt werden. Eine veranlaßte Ermäßigung oder Erhöhung 
des Verpflegungsgeldes wird öffentlich bekannt gemacht werden. 
§. 18. Unabhängig von der vierteljährigen Vorausbezahlung 
des Verpflegungs-Geldes muß auch der weitere, für die Folge etwa 
nöthig werdende Betrag des Letzteren gesichert werden. Zur 
Sicherstellung dieses Kostenersatzes genügt, so weit derselbe 
aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden soll, die Zusage 
der zuständigen Behörde. Privatpersonen haben ihn durch sichere 
Bürgen, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit durch eine 
deßhalb von Gerichtswegen ausgestellte Urkunde zu sichern. 
Wenigstens 14 Tage vor Ablauf des treffenden Quartales ist, 
wenn der Geisteskranke in der Anstalt zu verbleiben hat, das 
Verpfleggeld für das nächste Quartal vorauszubezahlen Aus- 
länder müssen überdieß einen Landes-Einwohner stellen, an den 
die Anstalt wegen ihrer Forderung Regreß nehmen kann. 
§5. 19. Die Anmeldung um Aufnahme — mit den dazu 
erforderlichen Belegen — ist an den Vorstand der Anstalt zu 
übersenden, welcher — in soweit der Kostenpunkt in Frage 
kömmt — in Gemeinschaft mit dem Verwalter dieselbe prüft 
und, wenn die Nachweise genügend befunden wurden, die Ge- 
nehmigung der Kreisregierung erholt. Nur in dringenden Fällen 
und, wenn kein Anstand hinsichtlich der Aufnahms-Bedingungen 
besteht, kann die Anstalts-Verwaltung den Eintritt vorläufig 
gestatten; sie muß jedoch den Fall der k Regierung ungesäumt 
zur Anzeige bringen. 
§. 20. Gesellschafter oder eigene Bedienung, welche die 
Angehörigen eines Kranken demselben in der Anstalt beizugeben 
wünschen, können nur nach Maßgabe der von der Anstalts- 
verwaltung in ärztlicher, hauspolizeilicker und ökonomischer Be- 
ziehung erkannten Zulässigkeit und gegen sicher gestellten vollen 
Ersatz des der Anstalt zugehenden Aufwandes mit Genehmigung 
der kgl. Regierung eintreten. 
§. 21. In Fällen, in welchen die Unterbringung
	        
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