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eines Geisteskranken obrigkeitlich verfügt wird, ist
zunächst über seine Aufnahme in die Anstalt die Genehmigung der
k. Regierung (§F. 19) im vorgeschriebenen Wege zu veranlassen.
So weit in einem solchen Falle der Kostenersatz (§. 15) nicht
aus den Mitteln des Kranken oder seiner alimentationspflichtigen
Verwandten bestritten wird, hat die betreffende Behörde zugleich
mit der Verfügung auf Unterbringung des Kranken in der An-
stalt auch die Leistung des Kostenersatzes durch die Heimaths-
gemeinde oder die treffende öffentliche Kasse zu regeln und
sicher zu stellen.
§. 22. Auch außer den in den vorhergehenden Parggraphen
bemerkten Fällen haben die Behörden sich es zur angelegenen
Pflicht zu machen, unbemittelten Geisteskranken, welche satzungs-
gemäß zur Theilnahme an den Wohlthaten der Anstalt sich
eignen, hierzu durch Ausmittelung der erforderlichen Kostenbeträge
und rechtzeitige Nachsuchung der Aufnahme zu verhelfen. Die
Gerichtsärzte haben die Bezirkspolizeibehörden von Amtswegen
auf solche Kranke aufmerksam zu machen.
Titel V.
Einbringung.
§. 23. Die Einbringung der Kranken kann geschehen, so-
bald vom Vorstande der Anstalt die Aufnahmsbewilligung mit-
getheilt ist (s§. 19); die Zeit der Ankunft muß der Anstalts-
verwaltung vorher angezeigt werden. Reisekosten müssen aus
dem Vermögen des Kranken oder seiner Alimentationspflichtigen
bestritten werden; die Anstalt leistet dieselben in keinem Falle.
§. 24. Immer muß dem Kranken wenigftens ein mit seinen
Verhältnissen vertrauter und verlässiger Begleiter, der den An-
staltsärzten Auskunft zu ertheilen vermag, auf die Reise und
bis zum vollzogenen Eintritte des Kranken in die Anstalt bei-
gegeben werden.
8. 25. Kleidungsstücke sind nach dem Stande des Kranken
mitzugeben. Das Wenigste, was derselbe mitzubringen hat, ist
ein vollständiger und guter Anzug mit einfacher Kopf= und Fuß-
bekleidung; dazu weiter sechs Hemden, sechs Paar Strümpfe und
sechs Sacktücher. Diejenigen, welche die Aufnahme nachsuchen,
haben dafür zu sorgen, daß das Vorgeschriebene vorhanden sei,
wenn die Aufnahmsverfügung eintrifft; fehlt Etwas, so wird
es auf Kosten der Zahlungspflichtigen durch die Anstalt nach-
geschafft.