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8. 26. Die Einbringung des Kranken in die Anstalt hat
mit einer von der Distrikts-Polizeibehörde ausgefertigten ver-
schlossenen Einbringungs-Urkunde zu geschehen, in welcher neben
der Person des Einzubringenden zugleich jene des Begleiters
zu bezeichnen und ein Verzeichniß der Effekten beizulegen ist.
§. 27. Hinsichtlich der Sicherung des Einzubringenden gegen
ungebührliche Behandlung auf der Reise und gegen Fluchtversuch
haben die Behörden im Benehmen mit dem kgl. Gerichtsarzte
das Erforderliche zu veranstalten.
Titel VI.
Sicherung des Heilverfahrens.
8. 28. Mit der Einbringung eines Kranken in die Heil-
Anstalt übernimmt die denselben vertretende Person oder Be-
hörde die Verpflichtung: 1) den Kranken ohne Genehmigung der
Aussichtsstelle, beziehungsweise ohne gutachtlichen Antrag des
Oberarztes, nicht aus der Anstalt zurückzunehmen und 2) im Falle
einer im Genesungszustande erfolgten Beurlaubung des Ver-
pflegten die Behandlung desselben während des Urlaubes nach
den Vorschriften einzurichten, welche von dem ärztlichen Vorstande
oder im Wege der Berufung von der Aufsichtsstelle zur Siche-
rung der Genesung gegeben werden.
Tit. VII.
Behandlung der Verpflegten in der Anstalt.
§. 29. Die möglichst sorgfältige, menschenfreundliche Be-
handlung der Kranken bildet die erste Pflicht der Beamten
und Bediensteten der Anstalt. Die Anwendung von Beschrän-
kung und Zwang soll strenge nach dem klar erkannten, zur Er-
reichung des Zweckes unumgänglich nothwendigen Bedürfnisse
bemessen und mit der möglichsten Schonung und Heilighaltung
der Würde der Menschen-Natur eingerichtet sein. Jede körper-
liche oder geistige Mißhandlung ist auf das Strengste unter-
sagt. Dagegen gehört zu den wesentlichen Mitteln, durch welche
die Anstalt heilsam auf die Verpflegten einzuwirken versuchen
wird, eine den gesammten Dienst, die häuslichen Einrichtungen
und alle inneren Bewegungen des Institutes beherrschende
strenge Gesetzmäßigkeit und Ordnung, sodann eine angemessene,
den verschiedenen Zuständen und Verhältnissen der Verpflegten
entsprechende Beschäftigung derselben im Hause und Garten, welche