Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 26. Die Einbringung des Kranken in die Anstalt hat 
mit einer von der Distrikts-Polizeibehörde ausgefertigten ver- 
schlossenen Einbringungs-Urkunde zu geschehen, in welcher neben 
der Person des Einzubringenden zugleich jene des Begleiters 
zu bezeichnen und ein Verzeichniß der Effekten beizulegen ist. 
§. 27. Hinsichtlich der Sicherung des Einzubringenden gegen 
ungebührliche Behandlung auf der Reise und gegen Fluchtversuch 
haben die Behörden im Benehmen mit dem kgl. Gerichtsarzte 
das Erforderliche zu veranstalten. 
Titel VI. 
Sicherung des Heilverfahrens. 
8. 28. Mit der Einbringung eines Kranken in die Heil- 
Anstalt übernimmt die denselben vertretende Person oder Be- 
hörde die Verpflichtung: 1) den Kranken ohne Genehmigung der 
Aussichtsstelle, beziehungsweise ohne gutachtlichen Antrag des 
Oberarztes, nicht aus der Anstalt zurückzunehmen und 2) im Falle 
einer im Genesungszustande erfolgten Beurlaubung des Ver- 
pflegten die Behandlung desselben während des Urlaubes nach 
den Vorschriften einzurichten, welche von dem ärztlichen Vorstande 
oder im Wege der Berufung von der Aufsichtsstelle zur Siche- 
rung der Genesung gegeben werden. 
Tit. VII. 
Behandlung der Verpflegten in der Anstalt. 
§. 29. Die möglichst sorgfältige, menschenfreundliche Be- 
handlung der Kranken bildet die erste Pflicht der Beamten 
und Bediensteten der Anstalt. Die Anwendung von Beschrän- 
kung und Zwang soll strenge nach dem klar erkannten, zur Er- 
reichung des Zweckes unumgänglich nothwendigen Bedürfnisse 
bemessen und mit der möglichsten Schonung und Heilighaltung 
der Würde der Menschen-Natur eingerichtet sein. Jede körper- 
liche oder geistige Mißhandlung ist auf das Strengste unter- 
sagt. Dagegen gehört zu den wesentlichen Mitteln, durch welche 
die Anstalt heilsam auf die Verpflegten einzuwirken versuchen 
wird, eine den gesammten Dienst, die häuslichen Einrichtungen 
und alle inneren Bewegungen des Institutes beherrschende 
strenge Gesetzmäßigkeit und Ordnung, sodann eine angemessene, 
den verschiedenen Zuständen und Verhältnissen der Verpflegten 
entsprechende Beschäftigung derselben im Hause und Garten, welche
	        
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