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hat; er requirirt die Wahrung derselben von den treffenden
Polizeibehörden beziehungsweise Gerichtsärzten, welche ange-
wiesen sind, diesen Requisitionen zu entsprechen.
§. 39. Der gänzliche Austritt eines Verpflegten aus dem
Verbande der Anstalt unterliegt der Entscheidung der königlichen
Regierung.
§. 40. Vor der definitiven Entfernung eines Verpflegten
aus der Anstalt sind von deren Vollziehung seine Versorger in
der Regel durch die treffende Polizeibehörde unter Beifügung
der etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge für die
Gerichts= und resp. behandelnden Aerzte zu benachrichtigen. Bei
der Ablieferung eines ungeheilt zu Entlassenden, haben die An-
staltsbeamten die für die Einlieferung bestehenden Vorschriften
zu beachten.
§. 41. Stirbt ein Pflegling in der Anstalt, so wird die
Beerdigung in der Anstalt nach dem Stande des Verlebten
angeordnet. Die Kosten hiefür fallen jenen zur Last, welchen
für die Alimentation des Verlebten die Fürsorge oblag. Der
in der Anstalt befindliche Nachlaß wird an die einschlägige
Verlassenschaftsbehörde abgegeben.
München, 21. Februar 1859.
Beilage.
Aerztliche Erklärung, welche den Gesuchen um Auf-
nahme von Kranken in die Kreis-Irren-Anstalt nach
§. 14 Z. 1 der Satzungen beigelegt werden muß.
Diese ärztliche Erklärung hat zu enthalten:
1) Vor= und Zunamen des Kranken, dessen Alter, Re-
ligion, Stand und Erwerb, Geburts= und Wohnort.
2) Namen, Stand und Religion der Eltern und Geschwister,
Charakter, Gesundheits-Verhältnisse, etwaige Krankheiten und
Todesart derselben, Anlage zu ähnlichen Krankheiten bis zu
den Großältern, Geist der in der Familie herrscht, sowie wich-
tigere Ereignisse in derselben.
3) Geschichte des Körper= und Seelenlebens des Kranken
vor der Seelenstörung: a) Zufälle während der Schwangerschaft
der Mutter des Kranken und seiner Geburt, dessen Kinder-,
Entwickelungs= und spätere (auch heimliche) Krankheiten, Er-
scheinungen beim Eintritte der Pubertät, bei seelengestörten
Müttern während der Schwangerschaft und des Wochenbettes
u. s. w. b) Anlagen und Richtung des Geistes und Gemüthes,