Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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bracht werden sollen, wobei jedoch Solche, welche sich in den 
ersten drei Monaten der Erkrankung befinden, vorzugsweise 
Berücksichtigung finden werden — aber auch b) an Geistes- 
kranke, welche sich bereits in der Anstalt befinden und wegen 
Mangels der erforderlichen Mittel zu ihrem ferneren Unterhalte 
in derselben wieder aus der Anstalt genommen werden müßten, 
bevor die Heilversuche erschöpft oder die Anzeichen der Besserung 
oder Heilung genügend befestiget sind. 
4) Die Größe der zu gewährenden Unterstützungen richtet 
sich nach den verfügbaren Mitteln und den Verhältnissen des 
einzelnen Falles. In der Regel soll dieselbe für einen Geistes- 
kranken die Hälfte des für ein Jahr statutengemäß festgesetzten 
Unterhalts-Beitrages der III. Klasse nicht übersteigen. 
5) Da die Unterstützungen nur für heilbare Geisteskranke 
bestimmt sind, so hören Solche auf, sobald nach dem Urtheile 
des dirigirenden Oberarztes der Anstalt die Unheilbarkeit des 
Kranken eingetreten ist. 
6) Der gleiche Fall tritt ein, wenn der Kranke als genesen 
oder gebessert, definitiv oder versuchsweise aus der Anstalt ent- 
lassen wird. 
7) Kranke, welche als rückfällig wieder in die Anstalt ge- 
bracht werden, sollen keine Unterstützung erhalten. 
8) Die Gesuche, um eine Unterstützung aus dem Collek- 
ten = Fonde sind von den Vertretern der Kranken, eventuell den 
Gemeinden, bezüglich der noch nicht in der Anstalt befindlichen 
Kranken gleichzeitig mit den Aufnahmegesuchen, zu stellen und 
hiebei die oben Ziff. 1, 2 und 3 erwähnten Voraussetzungen 
und zwar Jene bezüglich der Heilbarkeit und der Dauer der 
Krankheit bei Neuaufzunehmenden durch ausführliche Krankheits- 
Geschichte des behandelnden, beziehungsweise des Gerichtsarztes, 
nachzuweisen. Dieselben sind an die k. Verwaltung der Irren- 
Anstalt zu richten, welche Solche der unterfertigten k. Stelle 
mit gutachtlichem Berichte vorlegt. 
Auf diese Vorlagen ergeht die bezügliche Entschließung der 
k. Regierung sowohl an die k. Verwaltung als an die ein- 
schlägige Distriktspolizeibehörde zur Verständigung der Betheilig- 
ten. Die Vorlage dieser Gesuche ist an bestimmte Termine nicht 
gebunden. Kann die sofortige Berücksichtigung gehörig begrün- 
deter Gesuche nicht erfolgen, so findet dann einstweilige Vor- 
merkung Statt. Bei der gegenwärtigen Beschränktheit der Mittel
	        
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