Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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S. 45 Art. I. Ziff. 4), die Hebammen-Schule eine Staats- 
Anstalt (Allerh. Verordnung vom 7. Januar 1816). 
Tit. II. 
Anterhalt der Anfalt. 
§. 6. Die Anstalt schöpft die Mittel zu ihrer Unterhaltung 
sowohl in Bezug auf Real= als Personal-Exigenz aus a) den 
Beiträgen des Staats-Aerares à Conto der Wohlthätigkeit 
(Allerh. Rescript vom 11. Juni 1804), b) aus jenen des Re- 
gierungsbezirkes der Pfalz à Conto der Centralfonds wegen 
Theilnahme der Hebammen der Pfalz an dem Unterrichte 
(Höchste Ministerialentschließung vom 21. Februar 1851), c) 
aus Beiträgen aus unterfränkischen Kreisfonds, d) aus Jenen 
der kgl. Universität dahier, e) aus Solchen der Hebammen- 
Candidatinnen und der Studirenden der Medizin wegen des 
Unterrichtes, Benützung der Instrumente 2c., #) aus den Ver- 
pflegungs-Beiträgen der Schwangeren — nach bestimmten Klassen 
je nach ihren Vermögens-Verhältnissen, — und endlich #) aus 
sonstigen sich ergebenden Fundations-Zuflüssen (Höchste Minist.= 
Entschließung vom 24. März 1855). 
Tit. III. 
Peaussichtigung und Verwaltung. 
§. 7. Unter Oberaufsicht des kgl. Staatsministerium des 
Innern wird die höhere Beaufsichtigung und Leitung der Kreis= 
Entbindungs-Anstalt durch die kgl. Kreisregierung von 
Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, aus- 
geübt. Die unmittelbare Leitung der Anstalt geschieht durch 
eine aus zwei Beamten, dem ärztlichen Vorstande und dem 
Berwalter, bestehende Verwaltungsbehörde, welche den Namen 
„Königliche Verwaltung der Kreis-Entbindungs-Anstalt zu Würz- 
burg“" führt. 
§. 8. Vorstand derselben ist der bei derselben angestellte Ober- 
arzt. Unter den Weisungen und Instrukttonen der Kreisstelle ordnet 
und leitet er die Behandlung der Pfleglinge nach allen Be- 
ziehungen, sowie die gesammte Hauspolizei der Anstalt mit In- 
begriff der Dienstesdisciplin, gleich wie ihm der ökonomische 
Dienst der Anstalt, insoweit derselbe insbesondere auf die innere 
Ordnung des Hauses einwirkt, untergeordnet ist. Ihm obliegt 
insbesondere die Fürsorge, daß die Fonds der Anstalt nicht durch 
unnütze Ausgaben geschwächt, sondern in allen Geschäftskreisen 
 
	        
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