Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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tationspflichtigen Anverwandten; ein Rückgriff auf die Heimaths- 
Gemeinde findet nicht statt. 
8. 18. Die Verköstigung der Schwangeren und Gebärenden 
in den 3 Klassen geschieht nach dem unterm 21. Januar 1856 
festgestellten Kostenregulative. 
§. 19. Die Pfleglinge in sämmtlichen 3 Verpflegungs- 
klassen haben außer dem Verpflegungs-Gelde an Niemand etwas 
Weiteres, unter welchem Vorwande es immer gefordert werden 
wollte oder sollte, zu zahlen. 
§. 20. Die Pfleglinge der III. Verpflegungsklasse sind 
verbunden, sich während ihres Aufenthaltes in der Anstalt zu 
häuslichen und ökonomischen Geschäften und Beschäftigungen, 
welche sich nach dem Ausspruche des Arztes mit ihrem Zustande 
vertragen, verwenden zu lassen. 
8§. 21. Sämmtlichen Pfleglingen ist untersagt, ohne 
specielle Erlaubniß des dirigirenden Arztes oder seines hiezu 
bevollmächtigten Assistenten die Anstalt irgendwie zu verlassen. 
§. 22. Ebenso sind Besuche in den Zimmern der Schwan- 
geren, Gebärenden und Wöchnerinnen, sowie der Eintritt Fremder 
überhaupt in die Anstalt von der ausdrücklichen Erlaubniß des 
Oberarztes oder des Assistenten abhängig und ist die Anstalt 
daher gehörig geschlossen zu halten. Ausgenommen find jene 
Personen, welche im Bureau des Verwalters Geschäfte zu be- 
sorgen haben, sowie die zum Besuche des Unterrichtes berech- 
tigten Mediziner und Hebammen. 
§. 23. Von der Aufnahme und der Entlassung eines Pfleg- 
linges ist der Stadtmagistrat Würzburg geeignet in Kenntniß 
zu setzen. Bei solchen Pfleglingen, welche zu der Kategorie §. 13 
Lit. b. zählen, genügt die Anzeige der treffenden Nummer, 
unter welcher die Aufnahme und resp. Entlassung stattfand, 
oder die Anzeige auf vertraulichem Wege. 
§. 24. Der Anstalts-Vorstand, resp. dessen Hilfsarzt, hat ein 
eigenes Vormerkungsbuch in der Anstalt zu führen, welches 
folgende Momente zu enthalten hat: a) Vor= und Zuname, 
dann den Geburtsort einer jeden ausgenommenen Schwangeren, 
b) das Jahr und den Eintrittstag in die Anstalt, c) den Ver- 
lauf ihrer Schwangerschaft im Hause, mit dem Beisatze, in 
welchem Mcnate der Schwangerschaft Dieselbe bei ihrem Ein- 
tritte stand, d) die Zeit ihrer Niederkunft, e) wichtige und für 
die Geburtshilfe merkwürdige Ergebnisse, f) den Tag der Ent-
	        
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