Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Die Personen der I. Klasse bewohnen einzeln ein geräumiges, 
mit dem wünschenswerthen Comfort eingerichtetes Zimmer, 
während Jene der II. Klasse zu 2—3 in einem geräumigen, mit 
allen Bedürfnissen versehenen Zimmer untergebracht werden. 
Bei ihrem Eintritte haben sie die Verpflegungs-Gebühr für ein 
Monat oder mindestens für 14 Tage entweder baar zu depo- 
niren oder für die Bezahlung sichere Bürgschaft zu leisten. Die 
Pfleglinge sämmtlicher drei Verpflegungsklassen haben außer dem 
Verpflegungs = Gelde an Niemand Weiteres — unter welcher 
Form es immer gefordert werden wollte oder sollte — zu 
zahlen. 
Das gesammte Personal der Anstalt hat die Verhältnisse 
der Pfleglinge als Amts-Geheimniß zu behandeln und wird 
strenge darüber gewacht, daß dieses Letztere unter keiner Be- 
dingung verletzt werde. Denjenigen Pfleglingen der I. und 
II. Klasse, welche ihre Niederkunft geheim zu halten veranlaßt 
sind, wird bestimmungsgemäß die größte Verschwiegenheit nach 
Außen zugesichert. 
Die k. Kreis-Entbindungsanstalt ist zwar zunächst für die 
Bedürfnisse des Regierungs-Bezirkes Unterfranken und Aschaffen- 
burg bestimmt, allein die umfassenden Räume derselben gestatten 
auch die Aufnahme von Pfleglingen aus anderen Kreisen des 
Königreiches und aus dem Auslande für die drei Verpflegungs- 
Klassen, wozu auch die hohe Ermächtigung ertheilt ist. 
Weiter gewünscht werdende Aufschlüsse werden bereitwilligft 
ertheilt. Anmeldungen zur Aufnahme in der I. Klasse wollen 
einige Tage vor dem Eintritte brieflich oder mündlich gemacht 
werden. 
Würzburg, 1. Juli 1858. 
Die Kgl. Verwaltung der Kreis-Entbindungs-Anstalt. 
Der k. Direktor: v. Scanzoni. 
Der k. Verwalter: Dorner.
	        
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