Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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empfohlen. 7) Alle 3 Jahre geschieht eine neue Wahl des Ver- 
waltungsrathes und des Vereins= und Anstaltvorstandes, wobei 
aber die nämlichen stets wieder gewählt werden können. Tritt 
ein Mann aus dem Verwaltungsrathe aus, so wählen die übrigen 
Räthe sogleich einen anderen dafür. 8) Der Verwaltungsrath 
versammelt sich jährlich einmal in der Anstalt selber, empfängt 
vom Kassier die Jahresrechnung und vom Anstaltverwalter den 
ahresbericht, prüft und revidirt sie und legt sie hierauf der 
Jahresversammlung zur Anerkennung vor. Ihm steht es auch 
zu, sich von den Einrichtungen und dem Wirken der Anstalt 
stets persönlich zu überzeugen und zweckdienliche Beschlüsse zu 
fassen. 9) Der Vereinsvorstand hat im Vereine die oberste 
Leitung, beruft die Jahresversammlung, leitet die Verhandlungen, 
unterzeichnet im Namen der Anstalt und vertritt dieselbe nach 
Außen. 10) Jede religiöse, politische und andere Thätigkeit, 
welche nicht den Verein oder die Anstalt angeht, sei und bleibe 
dem Vereine und seine Versammlungen ferne. 11) Der Ver- 
ein hält sich an das Vereinsrecht und an die einschlägigen Ver- 
ordnungen des Staates. 12) Der Ausschuß wählt einen thä- 
tigen Arzt in der Nähe, der mit wissenschaftlichem Eifer die 
Heilung der Pfleglinge und die zweckdienliche Einrichtung der 
Anstalt sich angelegen sein läßt, zum Anstaltsarzte und sorgt für 
Honorirung desselben. 
5. Aufnahme und Aufenthaltszeit der Pfleglinge. 
1) Die Anstalt ist zunächst für katholische Kinder aus der 
Diözese München-Freising berechnet, dann aber auch für alle 
Kinder des Landes, deren katholische Erziehung nicht beanstandet 
wird, soweit es Raum und Mittel gestatten. 2) Unter Beob- 
achtung dieser allgemeinen Bestimmung kann aufgenommen wer- 
den ein blödsinniges Kind, welches das zweite Lebensjahr zu- 
rückgelegt, das achtzehnte aber noch nicht überschritten hat, sei 
der Blödsinn nun in einem höheren oder niederen Grade vor- 
handen. 3) Ein in die Anstalt aufgenommenes Kind bleibt nie 
länger als bis zum zwanzigsten Lebensjahre in der Anstalt und 
dann wird es entweder in das älterliche Haus zurückgegeben 
oder es wird einer ordentlichen Familie zur weiteren Verpflegung 
überbracht und vessen Behandlung von der Anstalt oder ihren 
Agenten beaufsichtiget. 4) Die Zahl der aufzunehmenden Pfleg- 
linge sei Anfangs klein und vergrößere sich erst, wenn die An-
	        
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