Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Fatzungen für die unterfränkisch- aschaffenburgische Mreis- 
Verpflegsanstalt für Anheilbare und mit Echkel erregenden 
Rrankheiten Behaftete. 
I. Zweck und Bestimmung. 
§. 1. Die zu Würzburg errichtete, unter dem 23. August 
1846 allerhöchst sanctionirte Verpflegs-Anstalt für Unheilbare 
und mit Eckel erregenden Krankheiten Behaftete ist eine Kreis- 
Anstalt im Sinne des Art. I. Ziff. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 
1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den Staatslasten 2c. 
betr. (Ges.-Bl. 1846 Nr. 3 S. 45). 
§. 2. Aufnahmsfähig sind daher nur solche Personen, 
welche im Regierungsbezirke von Unterfranken und Aschaffen- 
burg heimathsberechtiget sind. 
§. 3. Die Anstalt ist eine Pflege= und Versorgungsanstalt. 
11. Unterhaltung der An stalt. 
§. 4. Die Mittel zu ihrer Unterhaltung schöpft die Anstalt 
a) aus den Beiträgen des unterfränkischen Kreis-Fonds 
b) aus den Zinsen ihres Fundations-Vermögens, c) aus den 
Beiträgen einzelner zahlbarer Kranker oder Jenen der vermög- 
licheren Heimaths-Gemeinden hiefür und d) aus sonstigen sich 
ergebenden Fundations-Zuflüssen. Geschenke und Vermächtnisse, 
welche dieser höchst wohlthätigen Anstalt mildthätigen Sinnes 
zufließen, werden strenge nach dem Willen des Gebers ver- 
wendet oder, wenn deßfalls eine besondere Bestimmung nicht 
gegeben ist, dem Stammvermögen einverleibt und nur die Zinsen- 
Anfälle hieraus zur fortwährenden Verbesserung der Einrich- 
tungen und Erweiterungen der Anstalt verwendet. 
III. Beaufsichtigung und Verwaltung. 
§. 5. Unter Oberaufsicht des Staatsministerium des 
Innern wird die höhere Beaussichtigung und Leitung der An- 
stalt durch die kgl. Regierung von Unterfranken und Aschaffen- 
burg, Kammer des Innern, ausgeübt. Die unmittelbare Leitung 
der Anstalt geschieht durch die königliche Verwaltung der 
Kreis-Verpflegs-Anstalt für Unheilbare 2c. Der 
jeweilige Verwalter wird von der kgl. Regierung, Kammer des 
Innern, in widerruflicher Eigenschaft aufgestellt. 
§. 6. Dem Verwalter obliegt die Handhabung der Dis- 
ciplin des Hauses, die Besorgung der ökonomischen Bedürfnisse 
Me.-Ver# Vb. 22 
 
	        
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