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Fatzungen für die unterfränkisch- aschaffenburgische Mreis-
Verpflegsanstalt für Anheilbare und mit Echkel erregenden
Rrankheiten Behaftete.
I. Zweck und Bestimmung.
§. 1. Die zu Würzburg errichtete, unter dem 23. August
1846 allerhöchst sanctionirte Verpflegs-Anstalt für Unheilbare
und mit Eckel erregenden Krankheiten Behaftete ist eine Kreis-
Anstalt im Sinne des Art. I. Ziff. 4 des Gesetzes vom 23. Mai
1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den Staatslasten 2c.
betr. (Ges.-Bl. 1846 Nr. 3 S. 45).
§. 2. Aufnahmsfähig sind daher nur solche Personen,
welche im Regierungsbezirke von Unterfranken und Aschaffen-
burg heimathsberechtiget sind.
§. 3. Die Anstalt ist eine Pflege= und Versorgungsanstalt.
11. Unterhaltung der An stalt.
§. 4. Die Mittel zu ihrer Unterhaltung schöpft die Anstalt
a) aus den Beiträgen des unterfränkischen Kreis-Fonds
b) aus den Zinsen ihres Fundations-Vermögens, c) aus den
Beiträgen einzelner zahlbarer Kranker oder Jenen der vermög-
licheren Heimaths-Gemeinden hiefür und d) aus sonstigen sich
ergebenden Fundations-Zuflüssen. Geschenke und Vermächtnisse,
welche dieser höchst wohlthätigen Anstalt mildthätigen Sinnes
zufließen, werden strenge nach dem Willen des Gebers ver-
wendet oder, wenn deßfalls eine besondere Bestimmung nicht
gegeben ist, dem Stammvermögen einverleibt und nur die Zinsen-
Anfälle hieraus zur fortwährenden Verbesserung der Einrich-
tungen und Erweiterungen der Anstalt verwendet.
III. Beaufsichtigung und Verwaltung.
§. 5. Unter Oberaufsicht des Staatsministerium des
Innern wird die höhere Beaussichtigung und Leitung der An-
stalt durch die kgl. Regierung von Unterfranken und Aschaffen-
burg, Kammer des Innern, ausgeübt. Die unmittelbare Leitung
der Anstalt geschieht durch die königliche Verwaltung der
Kreis-Verpflegs-Anstalt für Unheilbare 2c. Der
jeweilige Verwalter wird von der kgl. Regierung, Kammer des
Innern, in widerruflicher Eigenschaft aufgestellt.
§. 6. Dem Verwalter obliegt die Handhabung der Dis-
ciplin des Hauses, die Besorgung der ökonomischen Bedürfnisse
Me.-Ver# Vb. 22