Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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nehmen kann. Zu diefem Waschen kann man auch nur laues 
Salzwasser gebrauchen, das überall zu haben ist, und welches 
man auf der Stelle zu diesem Zweck dienlich erhält, wenn man 
eine Handvoll gemeinen Salzes in einer halben Maß Wasser 
auflöst. Mit dem Waschen der eigentlichen Bißwunde, und 
auch der nur gereizten blutrünstigen Stellen fährt man so lange 
fort, bis nicht das geringste ausfließende oder durchsikernde 
Blut mehr zu sehen ist. 
Die nächste Hilfeleistung muß dann dahin abzwecken, die 
wunden Stellen sobald als möglich in Eiterung zu bringen,“ 
und darin wenigstens durch 8 Wochen zu erhalten; um nun 
dieser Absicht, bis ein Sachverständiger zur Hand ist, zu ent- 
sprechen, nehme man einen vierfach zusammengelegten und mit 
der Salzlauge durchnetzten Leinwandlappen, lege ihn auf die 
Wunde, und verbinde sie ganz leicht. Alle 12 Stunden muß 
dieser Verband erneuert werden, und man kann das Leinwand- 
bäuschchen, um seine Wirkung zu verstärken, noch überdieß mit 
Kochsalz dick bestreuen, oder anstatt dessen rohe Häringe, in der 
Mitte von einandergespalten, auf die Wunde legen. Eben so 
kann man die Wunde mit Essig und Butter verbinden, indem 
man in einem Seidel warmen guten Weinessig ¼ Pfund Butter 
zerläßt, und diese Mischung als Salbe gebraucht. 
Entstehen von diesen reizenden Dingen Blasen, so schneide 
man sie auf, und fahre dessen ungeachtet mit einem der ange- 
gebenen Verbände fort, bis zur Ankunft des Gerichtsarztes. 
Eine gleiche Behandlung erfordert ein Gebissener, wenn die 
Bißwunde Anfangs entweder vernachläßigt, oder unrecht be- 
handelt worden, und schon wieder zugeheilt wäre, oder wenn 
sich unter diesen Umständen wohl gar schon die ersten Kenn- 
zeichen der ausbrechenden Wuth, als: ein Jucken orer Auf- 
schwellen an der rerheilten Wunde, Fieber, Furcht und Traurig- 
keit u. s. w. einfinden sollten. Vor allem muß hier sogleich 
die vernarbte Wunde wieder aufgeschnitten, sie übrigens noch 
ringsherum mit mehreren kleinen Einschnitten versehen, übrigens 
dann, wie eine frische Bißwunde behandelt, und eben so lange 
in Eiterung erhalten werden. 
§. 12. Der innerliche Gebrauch von eigentlichen Arzneien 
ist ganz dem herbeigerufenen Gerichtsarzte zu überlassen, nur 
wenn derselbe zu lange ausbleiben sollte, so kann man sich im 
Nothfalle, bis zu seiner Ankunft damit behelfen, daß man dem
	        
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