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nehmen kann. Zu diefem Waschen kann man auch nur laues
Salzwasser gebrauchen, das überall zu haben ist, und welches
man auf der Stelle zu diesem Zweck dienlich erhält, wenn man
eine Handvoll gemeinen Salzes in einer halben Maß Wasser
auflöst. Mit dem Waschen der eigentlichen Bißwunde, und
auch der nur gereizten blutrünstigen Stellen fährt man so lange
fort, bis nicht das geringste ausfließende oder durchsikernde
Blut mehr zu sehen ist.
Die nächste Hilfeleistung muß dann dahin abzwecken, die
wunden Stellen sobald als möglich in Eiterung zu bringen,“
und darin wenigstens durch 8 Wochen zu erhalten; um nun
dieser Absicht, bis ein Sachverständiger zur Hand ist, zu ent-
sprechen, nehme man einen vierfach zusammengelegten und mit
der Salzlauge durchnetzten Leinwandlappen, lege ihn auf die
Wunde, und verbinde sie ganz leicht. Alle 12 Stunden muß
dieser Verband erneuert werden, und man kann das Leinwand-
bäuschchen, um seine Wirkung zu verstärken, noch überdieß mit
Kochsalz dick bestreuen, oder anstatt dessen rohe Häringe, in der
Mitte von einandergespalten, auf die Wunde legen. Eben so
kann man die Wunde mit Essig und Butter verbinden, indem
man in einem Seidel warmen guten Weinessig ¼ Pfund Butter
zerläßt, und diese Mischung als Salbe gebraucht.
Entstehen von diesen reizenden Dingen Blasen, so schneide
man sie auf, und fahre dessen ungeachtet mit einem der ange-
gebenen Verbände fort, bis zur Ankunft des Gerichtsarztes.
Eine gleiche Behandlung erfordert ein Gebissener, wenn die
Bißwunde Anfangs entweder vernachläßigt, oder unrecht be-
handelt worden, und schon wieder zugeheilt wäre, oder wenn
sich unter diesen Umständen wohl gar schon die ersten Kenn-
zeichen der ausbrechenden Wuth, als: ein Jucken orer Auf-
schwellen an der rerheilten Wunde, Fieber, Furcht und Traurig-
keit u. s. w. einfinden sollten. Vor allem muß hier sogleich
die vernarbte Wunde wieder aufgeschnitten, sie übrigens noch
ringsherum mit mehreren kleinen Einschnitten versehen, übrigens
dann, wie eine frische Bißwunde behandelt, und eben so lange
in Eiterung erhalten werden.
§. 12. Der innerliche Gebrauch von eigentlichen Arzneien
ist ganz dem herbeigerufenen Gerichtsarzte zu überlassen, nur
wenn derselbe zu lange ausbleiben sollte, so kann man sich im
Nothfalle, bis zu seiner Ankunft damit behelfen, daß man dem