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Nr. 20,366. §S. 139.
Ministerial-Entschließung vom 17. August 1839, die Anzahl der
Blinden im Königreiche betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem die in Folge der Entschließung vom 17. Mai v. Is.
obenbemerkten Betreffes eingelangten gutachtlichen Vorschläge der
sämmtlichen k. Regierungen, Kammern des Innern, einer nähe-
ren Würdigung unterstellt worden sind, so wird der k. Regie=
rung eröffnet, was folgt:
J.
Um für die vorliegende Aufgabe der Herstellung einer dem
Bedürfnisse vollkommen entsprechenden Vorsorge für die Blinden
eine sichere Grundlage zu gewinnen, erscheint es nothwendig,
vor Allem — mit Benützung der theilweise schon gesammelten,
theilweise erst zu ermittelnden oder zu ergänzenden Materialien
— ein vollständiges spezialisirtes Verzeichniß sämmtlicher in dem
Regierungsbezirke befindlichen Blinden herzustellen, mit Angabe
von Alter, Ort und Zeit der Erblindung, dann ausgeschieden
nach Classen, und zwar:
a) in solche Blinde, welche nach Alter und sonstigen Fähig-
keiten zur Aufnahme in eine öffentliche Erziehungs= oder Be-
schäftigungsanstalt, insbesondere aber in die öffentliche Anstalt
zu München nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunden
vom 22. September 1826 und 25. August 1836 sich eignen,
b) in solche Blinde, welche diese Eigenschaft nicht besitzen
und daher auf andere Weise geeignet unterzubringen sind.
Dabei sollen jedoch ferner
c) jene Blinden, deren Verhältnisse die Erziehung und
Unterhaltung aus eigenen Mitteln gestatten,
d) jene, welche sich nicht in dieser Lage befinden, und endlich
e) jene Blinden, welche auf eine oder die andere Weise
bereits untergebracht sind, ausdrücklich von einander unter-
schieden und in dem Verzeichnisse besonders bemerklich gemacht
werden.
II.
In die Blinden-Erziehungsanstalt zu München können nach
den gegenwärtigen Einrichtungen 30, in die Blinden-Beschäf-
tigungs-Anstalt 70 Blinde ausgenommen werden.
Die dermaligen Fonds der Erziehungsanstalt gewähren