Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

— 
bar schädlich, wenigstens dadurch, daß sie zu einer vernünftigen 
und zweckmäßigen Hilfe saumselig und unthätig machen. 
Es sollen daher alle diejenigen, welche sich, geheime Mittel 
gegen den Biß toller Hunde zu besitzen, rühmen, von dem 
Kuriren eines von einem tollen Hunde gebissenen Menschen 
abgehalten werden, indem es die traurigsten Beispiele bewiesen 
haben, daß bloß durch das feste Vertrauen auf dergleichen 
Arkana, die Krankheit ungehindert fortgeschritten, die wahre, 
durch die Erfahrung bestätigte Behandlungsmethode versäumt, 
und so viele Menschen das traurige Opfer des schädlichsten 
Aberglaubens, des hartnäckigsten Eigensinns, und des schänd- 
lichsten Betruges geworden sind. 
§. 15. Ist bei einem gebissenen Menschen die wahre 
Hundswuth mit Wasserschen ausgebrochen, so bleibt zwar wenig 
oder keine Hoffnung zur Rettung des Unglücklichen übrig, allein 
man muß ihn jedoch unter der gehörigen Vorsicht, daß Niemand 
von ihm beschädigt werde, oder sonst dabei Schaden leide, 
immer mit Schonung und Menschenliebe behandeln. 
Man beobachte daher die Vorschriften des Arztes genau, 
quäle ihn nicht ohne Noth und mit Zunöthigungen zum Trinken, 
wodurch sein Zustand nur verschlimmert, und sein Tod beför- 
dert würde, und lasse ihn wenigst ruhig sterben. 
Nach dem Ableben eines solchen Unglücklichen muß der 
Leichnam so bald wie möglich recht tief begraben, und mit 
ungelöschtem Kalke bestreuet werden. 
Alles, was der Speichel des Kranken berührte, seine 
Kleider, die Geschirre, woraus er gegessen und getrunken, alles 
was er an oder in den Mund gebracht, oder sonst mit seinem 
Geifer, Blut, Schweiße u. s. w. besudelte, als zum Beispiel 
die Bretter, das Leinenzeug, die Eßlöffel, Klystierröhrchen und 
dergleichen sollen sorgfältig verbrannt werden, selbst die In- 
strumente, womit die Bißwunden erweitert, eingeschnitten, oder 
sonst behandelt wurden, sollen ausgeglüht, oder vollends durch 
Feuer vertilgt werden. Die Stube, wo er gelegen, soll am 
Fußbeden abgehobelt, oder mit scharfer Lauge gescheuert, an 
den Wänden mit frischem Kalk übertüncht, und dort, wo er 
etwa hinspuckte, der Mertel herabgeschlagen, und frisch ange- 
worfen werden. 
Man hat sich aber bei diesem Reinigungsverfahren, sowie 
überhaupt bei aller Hilfe, die man einem mit der Wuth Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.