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§. 11. Jeder Zögling muß für den Ort, wo er erzogen,
gebildet werden, und zu einem edlen Menschen erwachsen soll,
Achtung hegen; daher ist es verboten, die Lokalitäten des Hau-
ses, Lehrzimmer, Gänge und Abtritte zu verunreinigen, Bänke
zu zerschneiden, Bücher und Lehrmittel muthwillig zu verderben,
die Wände zu besudeln, Fenster zu zerbrechen. Solche Ver-
gehungen müßten als Kennzeichen eines rohen Zerstörungsgeistes
nachdrücklichst geahndet werden.
§. 12. Jeder Zögling ist seinem Vorgesetzten und Lehrer
den bereitwilligsten und pünktlichsten Gehorfam schuldig. Wer
so roh sein sollte, seinen Lehrer oder auch den Aufsichtspersonen
grob oder gar widersetzlich zu begegnen, würde sich strenger Be-
strafung schuldig machen
§. 13 Bei einiger Vorsicht kann es in der Regel nicht
Bedürfniß sein, den Unterricht durch Hinausgehen zu stören.
Auch wird während desselben der Besuch von Verwandten nicht
gestattet.
§. 14. Brod und andere Eßwaaren in die Lehrzimmer
mitzunehmen, ist ebenfalls nicht erlaubt.
§. 15. Die im Verlaufe des Unterrichtes anberaumten
viertelstündigen Pausen dienen dazu, daß jeder, auch der schwächste
Zögling der Forderung des §. 13 nachkommen kann. Zu keiner
Zeit darf sich aber mehr als ein Zögling auf dem Abtritte be-
finden, und auch dieser hat nicht länger als nöthig daselbst zu
verweilen.
§. 16. Nach geendigtem Unterrichte hat sich jeder Zögling
mit Anstand und Ruhe, ohne Schreien und Poltern dahin zu
verfügen, wohin ihn die Hausordnung ruft, oder wo die beson-
dere Anordnung seiner Vorgesetzten seine Anwesenheit erfordert.
§. 17. Hat ein Zögling außer dem Unterrichte besondere
Aufgaben zu memoriren, oder eine andere spezielle Arbeit zu
verfertigen, orer sich auf seinem Instrumente zu üben, so soll
derselbe hierauf zu seinem eigenen Wohle ausdauernden und ge-
wissenhaften Fleiß verwenden.
III.
Satzungen im Betreffe der Haus-Ordnung.
§. 18. Bei dem Glockenzeichen hat jeder Zögling das Bett
zu verlassen, sich unverzüglich anzukleiden, reinlich zu waschen
und zu kämmen und sich dann in sein Aufenthaltszimmer zu