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verfügen, von wo sich alle gemeinschaftlich zu den Memorir=
Uebungen, und dann zur Verrichtung des Morgengebetes und
zum Frühstücke begeben.
§. 19. Wenn um 12 Uhr das Zeichen zum Mittagessen
gegeben wird, hat sich jeder Zögling ungesäumt in den Speise-
saal zu verfügen. Es kann durchaus nicht geduldet werden,
daß ein oder der andere willkürlich von dem Frühstücke, Mittag-
oder Abendessen wegbleibe. Die Aufrechthaltung der Orduung er-
fordert die genaue Beobachtung dieser Bestimmung; verschulde-
tes Zuspätekommen unterliegt der Rüge.
§. 20. Bei Tische selbst ist unnöthiges und lärmendes
Geschwätz, unruhiges Hin= und Herfahren mit Händen und
Füßen, mit Messern und Gabeln, das Verlassen der Plätze
verboten.
Dagegen werden die schönen Tugenden der Mäßigkeit und
Genügsamkeit, der Bescheidenheit, Reinlichkeit und kindlichen
Heiterkeit auf das Angelegentlichste anempfohlen.
Das Vertauschen und Wegtragen oder gar Verhandeln
einer nicht oder zum Theil genossenen Speisen, kann als
ordnungswidrig nicht gestattet werden.
§. 21. Wenn das Zeichen zum Aufstehen gegeben wird,
nehme jeder Zögling das Serviett ab, verrichte das von einem
Andern laut vorgebetete Tischgebet in der Stille nachbetend,
und verlasse den Speisesaal.
Bei günstigem Wetter wird den Zöglingen freie Bewegung
im Garten gewährt, und zwar nach dem Mittagessen bis halb
2 Uhr, dann von “¾4 bis 4¼ und nach dem Abendessen bis
halb 8 zur Sommerzeit, überdieß von 8 bis ¾49 Uhr.
Den männlichen Zöglingen ist die größere, den weiblichen
die kleinere Hälfte des Gartens angewiesen. Die vorgezeichnete
Grenzlinie soll nicht überschritten werden.
§. 22. Beim Gebetläuten verlassen sämmtliche Zöglinge
der Erziehungsanstalt, sowie auch die weiblichen Zöglinge der
Beschäftigun gsanstalt den Garten, und begeben sich in ihre
Aufenthaltszimmer; nach dem Gebetläuten ist der Besuch des
Gartens nicht mehr gestattet. Sommer und Winter werden
ohne Ausnahme um 9 Uhr die Thore geschlossen.
§. 23. Jede Art von Frevel an der Gartenanlage, das
Besteigen der Bäume, das unzeitige Abreißen der Blumen und
Früchte 2c. muß strenge geahndet werden.