Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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verfügen, von wo sich alle gemeinschaftlich zu den Memorir= 
Uebungen, und dann zur Verrichtung des Morgengebetes und 
zum Frühstücke begeben. 
§. 19. Wenn um 12 Uhr das Zeichen zum Mittagessen 
gegeben wird, hat sich jeder Zögling ungesäumt in den Speise- 
saal zu verfügen. Es kann durchaus nicht geduldet werden, 
daß ein oder der andere willkürlich von dem Frühstücke, Mittag- 
oder Abendessen wegbleibe. Die Aufrechthaltung der Orduung er- 
fordert die genaue Beobachtung dieser Bestimmung; verschulde- 
tes Zuspätekommen unterliegt der Rüge. 
§. 20. Bei Tische selbst ist unnöthiges und lärmendes 
Geschwätz, unruhiges Hin= und Herfahren mit Händen und 
Füßen, mit Messern und Gabeln, das Verlassen der Plätze 
verboten. 
Dagegen werden die schönen Tugenden der Mäßigkeit und 
Genügsamkeit, der Bescheidenheit, Reinlichkeit und kindlichen 
Heiterkeit auf das Angelegentlichste anempfohlen. 
Das Vertauschen und Wegtragen oder gar Verhandeln 
einer nicht oder zum Theil genossenen Speisen, kann als 
ordnungswidrig nicht gestattet werden. 
§. 21. Wenn das Zeichen zum Aufstehen gegeben wird, 
nehme jeder Zögling das Serviett ab, verrichte das von einem 
Andern laut vorgebetete Tischgebet in der Stille nachbetend, 
und verlasse den Speisesaal. 
Bei günstigem Wetter wird den Zöglingen freie Bewegung 
im Garten gewährt, und zwar nach dem Mittagessen bis halb 
2 Uhr, dann von “¾4 bis 4¼ und nach dem Abendessen bis 
halb 8 zur Sommerzeit, überdieß von 8 bis ¾49 Uhr. 
Den männlichen Zöglingen ist die größere, den weiblichen 
die kleinere Hälfte des Gartens angewiesen. Die vorgezeichnete 
Grenzlinie soll nicht überschritten werden. 
§. 22. Beim Gebetläuten verlassen sämmtliche Zöglinge 
der Erziehungsanstalt, sowie auch die weiblichen Zöglinge der 
Beschäftigun gsanstalt den Garten, und begeben sich in ihre 
Aufenthaltszimmer; nach dem Gebetläuten ist der Besuch des 
Gartens nicht mehr gestattet. Sommer und Winter werden 
ohne Ausnahme um 9 Uhr die Thore geschlossen. 
§. 23. Jede Art von Frevel an der Gartenanlage, das 
Besteigen der Bäume, das unzeitige Abreißen der Blumen und 
Früchte 2c. muß strenge geahndet werden.
	        
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