Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Hinblicke auf die gewerbsgesetzlichen Bestimmungen bedeutenden 
Schwierigkeiten unterliegt, so wird als sachgemäß erachtet, diesen 
Gegenstand nach dem im Berichte des hiesigen Stadtmagistrats 
vom 2. Juni 1845 angedeuteten Richtungen noch einer näheren 
Erwägung zu unterstellen. 
Demgemäß erhält die k. Regierung den Auftrag, die In- 
spektion des Blinden-Instituts zu geeigneten Erhebungen anzu- 
weisen, ob nicht einer der hier ansässigen Seilermeister bereit 
sei, den Zöglingen der Blinden-Beschäftigungs-Anstalt gegen 
eine entsprechende Remuneration Unterricht in der Seilerei zu 
ertheilen, und dieselben als seine Lehrlinge und beziehungsweise 
Gehilfen aufzunehmen und zu beschäftigen und eventuell, wie 
hoch die Kosten für Ankauf eines realen Seilerrechtes sich be- 
laufen, und wie dieselben aus den etatsmäßigen Mitteln des 
Blinden-Institutes gedeckt werden könnten, dann ob nicht über- 
haupt diese Beschäftigung für den Fall ihrer wirklichen Ein- 
führung in diesem Institute bezüglich auf Umfang und Betriebs- 
art und in welcher Weise zu beschränken sein dürfte. 
Die hierüber gepflogenen Verhandlungen sind dem hiesigen 
Stadtmagistrate zur Erinnerung mitzutheilen, und sodann unter 
Anfügung dieser letzteren mit gutachtlichem Berichte vorzulegen, 
gleichzeitig aber auch Anzeige zu erstatten, zu welchem Ergebnisse 
die für die weiblichen Zöglinge des Institutes seit einigen Jahren 
angeordneten Versuche im Spinnen, dann die laut Bericht vom 
4. Oktober zum Behufe der allenfallsigen Einführung des Feilen- 
hauer-Handwerkes getroffene Einleitungen bis jetzt geführt haben. 
München, den 29. Juni 1848. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen- und 
Schulangelegenheiten. 
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 5393. §&. 145. 
Ministerial-Entschließung vom 19. Juli 1851, die Sorge für arme 
Blinde nach ihrem Austritte aus dem königl. Blinden-Institute zu 
München betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung wird auf den Bericht vom 14. d. Mts. 
im obenbezeichneten Betreffe unter Rückschluß des Berichts der
	        
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