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k. Blinden= Instituts= Inspektion vom 13. vor. Mts. zur Ent-
schließung erwiedert, was folgt:
Die von der k. Instituts-Inspektion und der k. Regierung
beantragte Verwendung des jährlichen Arbeitserlöses der Zög-
linge der k. Blinden-Beschäftigungs-Anstalt zur Begründung
eines Fonds zur Unterstützung von aus dieser Anstalt ausge-
tretenen Zöglingen steht mit der durch 88§. II. und VIII. der
Allerhöchsten Stiftungs = Urkunde vom 25. August 1836 ge-
gebenen Bestimmung, daß dieser Arbeits-Erlös für die An-
stalt zu erheben und zu verrechnen ist, nicht im Einklange.
Im Uebrigen wird die Bildung eines Unterstützungsfonds
für ausgetretene Zöglinge der Blinden-Beschäftigungs-Anstalt
nach den Anträgen der Inspektion und der k. Regierung unter
Verwendung der jährlichen Instituts-Ersparnisse als Einnahme.
dieses Unterstützungsfonds mit nachstehenden Bestimmungen
genehmigt:
1) Die Begründung dieses Unterstützungsfonds hat nach
Ablauf des Etatsjahres 185%1 zu beginnen.
2) Die Festsetzung der jährlichen Unterstützung auf ein
Minimum von 40 fl. und auf ein Maximum von 50 fl. bleibt
bis zur bessern Erstarkung der Fondemittel ausgesetzt; inzwi-
schen ist zu sorgen, daß diese Mittel zu jährlichen Unterstützun-
gen von mindestens 30 fl. in der Regel und von höchstens
40 fl. in Geld oder Geldeswerth ausreichend werden.
3) Ueber die zu bewilligenden Unterstützungen ist jährlich
im Laufe des Sommersemesters so frühzeitig anher Antrag zu
erstatten, daß noch vor dem Schlusse des Schuljahres über die
im nächsten Jahre zu verabreichenden Unterstützungen und die
hiemit in Verbindung stehenden Austritte von Zöglingen aus
der Anstalt Entscheidung getroffen werden könne.
4) Mit diesen Berichterstatturgen ist zu beginnen, sobald
der Fond Mittel gewährt, einkemmende Austritts= und Unter-
stützungsgesuche ausreichend zu berücksichtigen. Inzwischen ist
5) mit der jährlichen Vorlage der Etats des k. Blinden=
Instituts auch ein Ausweis über die erste Fundirung und den
Fortgang des Unterstützungs = Fonds für ausgetretene Zöglinge
einzusenden.
6) Durch die vorzugsweise technische Richtung des Unter-
richts der Zöglinge der k. Blinden-Beschäftigungsanstalt darf
übrigens der statutenmäßige Unterricht der Mufik nicht beein-
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