Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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trächtigt werden, sowie sich auch von selbst versteht, daß darauf 
angemessener Bedacht zu nehmen ist, daß die von den Zög- 
lingen vor ihrem Eintritte in die Beschäftigungsanstalt erlang- 
ten Elementarkenntnisse während ihres Aufenthalts daselbst nicht 
gänzlich verloren gehen. 
Hienach hat die k. Regierung das weiter Geeiznete zu verfügen. 
München, den 19. Juli 1851. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
An die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, also ergangen. 
Nr. 5525. #§#. 146. 
Ministerial-Entschließung vom 24. Juli 1851, die Sorge für arme 
Blinde nach dem Austritte aus dem k. Blinden-Institute zu Mün- 
chen, hier die Beschäftigungsweise der dortigen Zöglinge betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Regierung wird in Erwiederung ihres Berichtes 
vom 1½1. d. Mts. im obenbezeichneten Betreffe auf die in- 
zwischen ergangene Entschließung des unterfertigten k. Staats-= 
minlsteriums vom 19. d. Mts. Nr. 5393 hingewiesen und zu- 
gleich beauftragt, den Unterricht und den Betried der Verfer- 
tigung gestrickter Netze, Mückengarne, Jagdtaschen rc., dann 
die Verfertigung von Hand= und Fußbürsten aus Moos und 
Wurzeln unter die Handarbeiten der Zöglinge des k. Blinden- 
instituts dahier aufnehmen zu lassen, da die gewerbsgefetzlichen 
Bestimmungen nicht entgegenstehen. 
München, den 24. Juli 1851. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
An die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, also ergangen. 
Nr. 566. S. 147. 
Ministerial-Entschließung vom 31. Jänner 1852, Schankungen und 
Vermächtnisse an das k. Blindeninstitut zu München beir. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf die Aufrage vom 18. d. Mts. im obenbezeichneten 
Betreffe wird der k. Regierung zur Entschließung erwiedert, 
was folgt:
	        
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