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trächtigt werden, sowie sich auch von selbst versteht, daß darauf
angemessener Bedacht zu nehmen ist, daß die von den Zög-
lingen vor ihrem Eintritte in die Beschäftigungsanstalt erlang-
ten Elementarkenntnisse während ihres Aufenthalts daselbst nicht
gänzlich verloren gehen.
Hienach hat die k. Regierung das weiter Geeiznete zu verfügen.
München, den 19. Juli 1851.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten.
An die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, also ergangen.
Nr. 5525. #§#. 146.
Ministerial-Entschließung vom 24. Juli 1851, die Sorge für arme
Blinde nach dem Austritte aus dem k. Blinden-Institute zu Mün-
chen, hier die Beschäftigungsweise der dortigen Zöglinge betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung wird in Erwiederung ihres Berichtes
vom 1½1. d. Mts. im obenbezeichneten Betreffe auf die in-
zwischen ergangene Entschließung des unterfertigten k. Staats-=
minlsteriums vom 19. d. Mts. Nr. 5393 hingewiesen und zu-
gleich beauftragt, den Unterricht und den Betried der Verfer-
tigung gestrickter Netze, Mückengarne, Jagdtaschen rc., dann
die Verfertigung von Hand= und Fußbürsten aus Moos und
Wurzeln unter die Handarbeiten der Zöglinge des k. Blinden-
instituts dahier aufnehmen zu lassen, da die gewerbsgefetzlichen
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
München, den 24. Juli 1851.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten.
An die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, also ergangen.
Nr. 566. S. 147.
Ministerial-Entschließung vom 31. Jänner 1852, Schankungen und
Vermächtnisse an das k. Blindeninstitut zu München beir.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf die Aufrage vom 18. d. Mts. im obenbezeichneten
Betreffe wird der k. Regierung zur Entschließung erwiedert,
was folgt: