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fallenen leisteb, wohl in Acht zu nehmen, daß man die unmittel-
bare Berührung des Geifers, und aller mit demselben be-
fleckten Sachen, sollte derselbe daran auch schon ganz vertrocknet
sein, vermeide, denn leider hat man Beispiele, daß dieses Wuth-
gift selbst durch die Länge der Zeit seine fürchterliche Wirksam-
keit nicht verliere.
Ist Jemand von dem Wuthkranken angespieen, oder sonst
auf einer nicht wunden Stelle mit dem Speichel oder Geifer
besudelt worden, so muß er sich auf der Stelle mit Essig, Lauge
oder Salzauflösung gut abwaschen und abtrocknen. Ist aber die
besudelte Stelle wund, deren Oberhaut abgeschärft, oder mit
einem Hautausschlag besetzt gewesen, so ist diese Stelle wie eine
Bißwunde zu behandeln.
S. 10.
Emschließung der k. Regierung des Oberdonaukreises vom 25. April
1827, die Visitation der Hunde betr.
Man sieht sich veranlaßt, zum Besten der Orts-Armen-
som'## die Verfügung der unterzeichneten Kreis= Stelle vom
23. April 1824 (Kreis. Int.-Bl. vom Jahr 1824. Pag. 402)
Sicherheitsmittel gezen die Hunrewuth betr, dahin zu erläutern,
daß die §. 4. dieser Verordnung aufgestellte Polizei-Commission
nur aus dem Vorstande der Ortspolizei-Behörde oder seinem
Stellvertreter, und aus dem Gerichts-Thierarzte zu bestehen
habe, folglich diese Visitation keineswegs als Distriktspolizei-
Gegenstand zu behandeln sei, vielweniger Taggelder von den
Polizeibeamten angerechnet werden dürfen.
Augsburg, den 25. April 1827.
S§. 11.
Entschließung der k. Regierung des Oberdonaukreises vom 10. Sep-
tember 1834, Hunde-Visitation betr.
Die unterfertigte Stelle gelangte zur Kenntniß, daß in den
wenigsten Polizei-Bezirken eigene Distrikte gebildet sind, in wel-
chen die Visitation der Hunde vorgenommen wird.
Da die Eigenthümer dieser Thiere wegen der oft weiten
Entfernung vom Wohnsitze der Visitations = Commission nicht
nur Zeit-Versäumniß erleiden, sondern auch in bedeutende Kesten
versetzt werden, überdies der Gesundheits-Zustand der Hunde