Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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in  Bezug  auf  den  Ort  und  die  Zeit

der  Begehung;

5)  die  Angabe,  ob  dem  Eintruge  eigene
Wahrnehmung  oder  fremde  Mittheilung
  zum  Grunde  liegt,  und  in  lezterem
Falle  die  Bezeichuung  desjenigen,  von
dem  die  Mitcheilung  geschah;

6)  die  Benennung  der  etwaigen  Zeugen
und  sonstigen  Beweiemittel;

7)  die  Benennung  des  Waldbesitzers;

8)  eine  Spalte  zu  besonderen  Bemerkungen,
  z.  B.  zur  Benennung  der  ekivilverantwortlichen
  Personen,  sowie  zur
Einzeichnung  etwaiger  Nachträge  und
Berichtigungen.

Art.  121.

Jedem  nach  Artikel  120  mit  der  Führung
  eines  Rügeverzeichnisses  beauftragten
Forsidiener  hat  das  betreffende  Forstamt
eine  Anzahl  nicht  gehefteter  Rügeverzeichnißbögen
  zuzustellen,  welche  von  dem  Forstamte
für  jeden  einzelnen  Forstdiener  fortlaufend
numerirt  und  auf  sedem  Blatte  mit  dem
Namenszuge  des  Vorstandes  dessjenigen
Forststrafgerichts  versehen  sind,  in  dessen
Bezirk  der  Wohnor:t  des  Forfldieners  gelegen
  ist.

Art.  122.

In  den  Forstrügeverzeichnissen  darf
nichts  verändert  oder  unleserlich  gemacht
werden.

Den  besonders  vorzumerkenden  Nach-134



trägen  und  Berichtigungen  ist  die  Angabe

der  Zeit  des  neuen  Eintrages  beizufügen.

Art.  123.

Die  Beurkundung  und  Anzeige  der
Forstpolizeiübertretungen  erfolgt  durch  die
im  Areikel  120  bezeichneten  Forftdiener  mittelst
  besonderer  Anzeigeprotokolle,  in  Anseh,
ung  welcher  die  Vorschriften  der  Artikel
120  und  122,  insoweir  dieselben  hieher  anwendbar
  sind,  gleichfalls  zur  Anwendung  kommen.

Art.  124.

Werden  Polizeiübertretungen  oder  Forstfrevel
  von  Hilfspersonen  der  Forststrasgerichtsbarkeit,
  welche  kein  Forstrügeverzeichniß
zu  führen  haben,  encdeckt,  so  sind  die  hierauf
bezüglichen  Anzeigen  den  im  Artikel  120
erwähnren  Forstdienern  entweder  sogleich
oder,  wenn  deren  Wohnort  enrfernt  ist,
längstens  innerhalb  8  Tagen  mündlich  oder
schriftlich  zu  erstatten.

Der  Forstdiener  hat  den  Inhalt  der
Anzeige  in  das  Rügeverzeichniß  (Areikel
120)0  einzutragen,  beziehungsweise  über  dieselbe
  ein  Anzeigeprotokoll  (Arrikel  123)  zu  errichten
  und  die  ihm  zugekommene  schriftliche
Anzeige  dem  Rügeverzeichnisse  oder  dem  Anzeigeprotokolle
  beizulegen.

Art.  125.

Wenn  das  im  Arrikel  113  Ziffer  1
bis  3  bezeichnete  Hilfspersonal  eine  ihm
unbekannte  Person  oder  einen  im  Inlande

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