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in Bezug auf den Ort und die Zeit
der Begehung;
5) die Angabe, ob dem Eintruge eigene
Wahrnehmung oder fremde Mittheilung
zum Grunde liegt, und in lezterem
Falle die Bezeichuung desjenigen, von
dem die Mitcheilung geschah;
6) die Benennung der etwaigen Zeugen
und sonstigen Beweiemittel;
7) die Benennung des Waldbesitzers;
8) eine Spalte zu besonderen Bemerkungen,
z. B. zur Benennung der ekivilverantwortlichen
Personen, sowie zur
Einzeichnung etwaiger Nachträge und
Berichtigungen.
Art. 121.
Jedem nach Artikel 120 mit der Führung
eines Rügeverzeichnisses beauftragten
Forsidiener hat das betreffende Forstamt
eine Anzahl nicht gehefteter Rügeverzeichnißbögen
zuzustellen, welche von dem Forstamte
für jeden einzelnen Forstdiener fortlaufend
numerirt und auf sedem Blatte mit dem
Namenszuge des Vorstandes dessjenigen
Forststrafgerichts versehen sind, in dessen
Bezirk der Wohnor:t des Forfldieners gelegen
ist.
Art. 122.
In den Forstrügeverzeichnissen darf
nichts verändert oder unleserlich gemacht
werden.
Den besonders vorzumerkenden Nach-134
trägen und Berichtigungen ist die Angabe
der Zeit des neuen Eintrages beizufügen.
Art. 123.
Die Beurkundung und Anzeige der
Forstpolizeiübertretungen erfolgt durch die
im Areikel 120 bezeichneten Forftdiener mittelst
besonderer Anzeigeprotokolle, in Anseh,
ung welcher die Vorschriften der Artikel
120 und 122, insoweir dieselben hieher anwendbar
sind, gleichfalls zur Anwendung kommen.
Art. 124.
Werden Polizeiübertretungen oder Forstfrevel
von Hilfspersonen der Forststrasgerichtsbarkeit,
welche kein Forstrügeverzeichniß
zu führen haben, encdeckt, so sind die hierauf
bezüglichen Anzeigen den im Artikel 120
erwähnren Forstdienern entweder sogleich
oder, wenn deren Wohnort enrfernt ist,
längstens innerhalb 8 Tagen mündlich oder
schriftlich zu erstatten.
Der Forstdiener hat den Inhalt der
Anzeige in das Rügeverzeichniß (Areikel
120)0 einzutragen, beziehungsweise über dieselbe
ein Anzeigeprotokoll (Arrikel 123) zu errichten
und die ihm zugekommene schriftliche
Anzeige dem Rügeverzeichnisse oder dem Anzeigeprotokolle
beizulegen.
Art. 125.
Wenn das im Arrikel 113 Ziffer 1
bis 3 bezeichnete Hilfspersonal eine ihm
unbekannte Person oder einen im Inlande
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