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Intelligenzblatte zu veröffentlichen und den untergeordneten
Polizeibehörden zur genauen Darnachachtung in vorkommenden
Fällen einzuschärfen sind:
I. Das Taubstummen-Institut zu München ist zugleich eine
Erziehungs= und eine Unterrichtsanstalt, letzteres nemlich für
diejenigen Taubstummen, welche es ihren Umständen angemes-
sen finden, dasselbe als Schule zu besuchen.
II. Es werden nicht bloß solche Taubstumme aufgenommen,
welche ihren Unterricht aus eigenen Mitteln bestreiten können,
oder für welche aus Lokal= oder Distriktsmitteln die erforder-
lichen Kosten aufzubringen sind, sondern es findet auch eine
gewisse Anzahl Zöglinge ganz oder theilweise freie Aufnahme-
III. In Bezug auf die persönlichen Eigenschaften der Zög-
linge ist vorzugsweise diese Aufnahme dadurch bedingt:
1) daß der Zögling oder Schüler taubstumm, d. h. stumm
aus Mangel des Gehörs, und nicht blödsinnig sei,
2) daß ersich in einem Alter zwischen dem 7. und 12. Jahre
befinde, und
3) daß er von andern Gebrechen, Krankheiten und Män-
geln frei sei, welche dem Zwecke der Anstalt entgegen stehen,
demzufolge sind die Gesuche zu belegen:
a) mit dem Taufzeugnisse,
b) mit dem Impfschein,
IP) mit einem ärztlichen Zeugnisse über die wirkliche Taub-
stummheit unter Angabe der allenfalls nachweisbaren Ursache
und Zeit der Taubheit, über den innern und äußern Ge-
sundheitszustand, sowie über die Bildungsfähigkeit des Zög-
lings, dann
d) mit der Erklärung von Seite der Betheiligten über die
Leistung des Unterhalts-Betrags und mit der obrigkeitlichen
Beglaubigung solcher Vermögens= Verhältnisse, auf deren
Grund eine ganze oder halbfreie Verpflegung angesprochen
werdeu will.
IV. Hinsichtlich der Kostgelder besteht folgende Berechnung:
1) Die Kostzöglinge des ersten Tisches bezahlen jährlich
150 fl. für Kost, Trunk, Wäsche, Wohnung und Verpflegung
in Krankheitsfällen. Sie haben das Bett mit Zugehör selbst
betzubringen oder sich anzuschaffen und die Kleidungs-Bedürf-
nisse selbst zu bestreiten;