Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2) die Kostzöglinge des zweiten Tisches bezahlen für 
Kost, feiertäglichen Trunk, Kleidung, Wäsche und ärztliche Be- 
handlung jährlich 125 fl., ihre übrigen Obliegenheiten sind die- 
selben wie jene der Zöglinge des ersten Tisches. 
3) Das Kostgeld und die übrigen Obliegenheiten werden 
bei Zöglingen, welche nur eine theilweise freie Aufnahme ge- 
nießen, nach den vorstehenden Bestimmungen für die Zöglinge 
des zweiten Tisches bemessen vorbehaltlich der aus allerhöchster 
Gnade eintretenden Ermäßigungen. 
V. Hinsichtlich des Schulgeldes der die Anstalt zum Un- 
terricht besuchenden Taubstummen, die sich desfalls an die In- 
spektion des Instituts zu wenden haben, kommen alle bei den 
übrigen Schulen ber Hauptstadt geltenden Vorschriften zur 
Anwendung. 
VI. Die Dauer des Unterrichts und der Erziehung ist 
auf sechs Jahre festgesetzt, jedoch kann einzelnen Zöglingen, 
welche einen gesteigerten Unterricht in irgend einem Fache 
wünschen, ein längerer Aufenthalt, höchstens aber bis zu ihrem 
18. Lebensjahre im Institute gewährt werden. 
VII. Die Aufnahme selbst ist bei den Polizeibehörden des 
Wohnortes oder der Heimat nachzusuchen, und sind solche Ge- 
suche gehörig instruirt, spätestens bis Ende Juni jeden Jahres 
bei der Kreisregierung und von dieser bis Ende Juli bei dem 
unterzeichneten Staatsministerium in Vorlage zu bringen. 
München, den 31. März 1868. 
Ministerium des Innern für Kirchen- und Schul- 
Angelegenheiten. 
An sämmtliche Kreisregierungen, Kammern des Innern, also ergangen. 
Nr. 604. 6. 164. 
Ministerial-Entschließung vom 29. Jänner 1852, die Besetzung eines 
allgemeinen Freiplatzes in der Central-Anstalt für Taubstumme in 
München betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auszug. 
1) Das hiesige k. Taubstummen-Institut ist bekanntlich 
nach seiner Dotation und Bestimmung nicht eine Kreis-, son- 
dern eine Centralanstalt für Taubstumme des ganzen König-
	        
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