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2) die Kostzöglinge des zweiten Tisches bezahlen für
Kost, feiertäglichen Trunk, Kleidung, Wäsche und ärztliche Be-
handlung jährlich 125 fl., ihre übrigen Obliegenheiten sind die-
selben wie jene der Zöglinge des ersten Tisches.
3) Das Kostgeld und die übrigen Obliegenheiten werden
bei Zöglingen, welche nur eine theilweise freie Aufnahme ge-
nießen, nach den vorstehenden Bestimmungen für die Zöglinge
des zweiten Tisches bemessen vorbehaltlich der aus allerhöchster
Gnade eintretenden Ermäßigungen.
V. Hinsichtlich des Schulgeldes der die Anstalt zum Un-
terricht besuchenden Taubstummen, die sich desfalls an die In-
spektion des Instituts zu wenden haben, kommen alle bei den
übrigen Schulen ber Hauptstadt geltenden Vorschriften zur
Anwendung.
VI. Die Dauer des Unterrichts und der Erziehung ist
auf sechs Jahre festgesetzt, jedoch kann einzelnen Zöglingen,
welche einen gesteigerten Unterricht in irgend einem Fache
wünschen, ein längerer Aufenthalt, höchstens aber bis zu ihrem
18. Lebensjahre im Institute gewährt werden.
VII. Die Aufnahme selbst ist bei den Polizeibehörden des
Wohnortes oder der Heimat nachzusuchen, und sind solche Ge-
suche gehörig instruirt, spätestens bis Ende Juni jeden Jahres
bei der Kreisregierung und von dieser bis Ende Juli bei dem
unterzeichneten Staatsministerium in Vorlage zu bringen.
München, den 31. März 1868.
Ministerium des Innern für Kirchen- und Schul-
Angelegenheiten.
An sämmtliche Kreisregierungen, Kammern des Innern, also ergangen.
Nr. 604. 6. 164.
Ministerial-Entschließung vom 29. Jänner 1852, die Besetzung eines
allgemeinen Freiplatzes in der Central-Anstalt für Taubstumme in
München betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auszug.
1) Das hiesige k. Taubstummen-Institut ist bekanntlich
nach seiner Dotation und Bestimmung nicht eine Kreis-, son-
dern eine Centralanstalt für Taubstumme des ganzen König-