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e) ob die befragliche Erscheinung sowohl bei Thieren als
Menschen ein constanter Vorläufer der wirklich ausbrechenden
Hydrophobie sei, oder
d) ob diese ohne jenes Phänomen auftreten könne? und
e) ob das oben empfohlene prophylaktische Heilverfahren
in allen gegebenen Fällen sichere oder nicht?
Man versieht sich von dem Diensteseifer der k. Gerichts-
ärzte, daß sie dieser Beobachtung und der vorgeschriebenen Be-
handlung solcher Fälle ihre besondere Aufmerksamkeit und Sorg-
falt widmen, und die Resultate hievon geeignet hieher einberich-
ten werden.
Passau, den 21. Juli 1824.
Nr. 8761. S. 13.
Ministerial-Entschließung vom 18. Juni 1824, die Kosten auf die
ärztliche Behandlung der von wüthenden Hunden zu Leimitz gebisse-
nen Personen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem aus den mit Bericht vom 12. April d. J. vor-
gelegten und hier wieder zurückfolgenden Acten des obenbezeich-
neten Betreffes hervorgeht, daß die durch wüthende Hunde er-
folgte Beschädigung der Dienstmagd Kunigunde Dorsch und des
Dienstknechtes Johann Rückhold zu Leimitz, jedenfalls durch
Fahrlässigkeit der Hundeeigenthümer veranlaßt wurde, die Be-
schädigten selbst aber keine Heimatsrechte in Leimitz haben, so
können die auf Behandlung und Verpflegung der Beschärigten
erlaufenen Kosten vor der Hand auch weder auf die betreffende
Gemeinde, oder den betreffenden Armenfond, noch auf das Aller-
höchste Aerar verwiesen werden; vielmehr hat die Königl. Re-
gierung vorerst näher zu prüfen und polizeilich zu bestimmen,
ob und in wieferne die Bezahlung der fraglichen Kosten an die
Hundeigenthümer oder an jene zu verweisen ist und überwiesen
werden könne, welchen die Verbindlichkeit für die Heilung und
Verpflegung der mittellosen Beschärigten zunächst obliegt.
Hienach ist das Weitere zu verfügen.
München, den 18. Juni 1824.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen.