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reichs, und die in demselben bestehenden oder noch gebildet
werdenden allgemeinen Freiplätze sind nicht für einen ein-
zelnen Regierungsbezirk bestimmt, sondern können vielmehr an,
mit den vorgeschriebenen Eigenschaften versehene Bewerber aus
sämmtlichen acht Regierungsbezirken verliehen werden. Deß-
halb hat die Ausschreibung der jährlich in Erledigung kommen-
den allgem einen Freiplätze behufs der Bewerbung in den
Kreis-Intelligenzblättern sämmtlicher Regierungsbezirke, be-
züglich der aus Kreisfonds-Beiträgen bestrittenen Frei-
plätze aber in den Kreisblättern der betreffenden Regierungs-
bezirke zu geschehen.
2) Zu diesem Behufe hat die k. Regierung jährlich von
den für das nächstfolgende Schuljahr in Aussicht stehenden
Eröffnungen allgemeiner Freiplätze den sämmtlichen übrigen
k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, und zugleich den
betreffenden Kreisstellen über die bevorstehenden Erledigungen
von Kreisfonds-Freiplätzen, so frühzeitig Mittheilung
zu machen, daß sodann die öffentlichen Ausschreibungen recht-
zeitig geschehen und das übrige Verfahren eingehalten werden
könne, welches in der Entschließung des unterfertigten k. Staats-
ministeriums vom 31. März 1848 Nr. 2124, die Bedingungen
zur Aufnahme in das Taubstummen-Institut zu München und
deßffallsige Gesuche betr. sub No. VII, vorgeschrieben ist.
3) Die alljährliche Verleihung der Freiplätze kann übrigens
sich nicht bloß auf die je neu auftretenden Bewerber beschrän-
ken, sondern es müssen hiebei auch die noch nicht willfahrten
Gesuche aus den Vorjahren berücksichtiget werden, zu welchem
Behufe es angemessen sein wird, Bewerber letzterer Art in den
Bewerbungs-Ausschreibungen wenigstens auf die Anbringung
kurzer Erneuerungen ihre Gesuche aufmerksam zu machen.
4) Die von den übrigen k. Kreisregierungen, Kammern
des Innern, nach der erwähnten Vorschrift vom 31. März
1848 an das unterfertigte k. Staatsministerium vorzulegenden
Gesuche werden, wie bisher von hier aus zur Würdigung in
dem jährlichen Aufnahms-Berichte an die k. Regierung gelan-
gen, welche bei genauer Einhaltung des ihr durch die
Ministerial-Entschließungen vom 29. März und 21. Dezember
1844, dann vom 18. März 1850 vorgeschriebenen Termins zur
Vorlage des Jahrsetats der hiesigen k. Taubstummen-Anstalt
durch die Bescheidung des letzteren von Seite des unterfertigten