Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

392 
  
— 
reichs, und die in demselben bestehenden oder noch gebildet 
werdenden allgemeinen Freiplätze sind nicht für einen ein- 
zelnen Regierungsbezirk bestimmt, sondern können vielmehr an, 
mit den vorgeschriebenen Eigenschaften versehene Bewerber aus 
sämmtlichen acht Regierungsbezirken verliehen werden. Deß- 
halb hat die Ausschreibung der jährlich in Erledigung kommen- 
den allgem einen Freiplätze behufs der Bewerbung in den 
Kreis-Intelligenzblättern sämmtlicher Regierungsbezirke, be- 
züglich der aus Kreisfonds-Beiträgen bestrittenen Frei- 
plätze aber in den Kreisblättern der betreffenden Regierungs- 
bezirke zu geschehen. 
2) Zu diesem Behufe hat die k. Regierung jährlich von 
den für das nächstfolgende Schuljahr in Aussicht stehenden 
Eröffnungen allgemeiner Freiplätze den sämmtlichen übrigen 
k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, und zugleich den 
betreffenden Kreisstellen über die bevorstehenden Erledigungen 
von Kreisfonds-Freiplätzen, so frühzeitig Mittheilung 
zu machen, daß sodann die öffentlichen Ausschreibungen recht- 
zeitig geschehen und das übrige Verfahren eingehalten werden 
könne, welches in der Entschließung des unterfertigten k. Staats- 
ministeriums vom 31. März 1848 Nr. 2124, die Bedingungen 
zur Aufnahme in das Taubstummen-Institut zu München und 
deßffallsige Gesuche betr. sub No. VII, vorgeschrieben ist. 
3) Die alljährliche Verleihung der Freiplätze kann übrigens 
sich nicht bloß auf die je neu auftretenden Bewerber beschrän- 
ken, sondern es müssen hiebei auch die noch nicht willfahrten 
Gesuche aus den Vorjahren berücksichtiget werden, zu welchem 
Behufe es angemessen sein wird, Bewerber letzterer Art in den 
Bewerbungs-Ausschreibungen wenigstens auf die Anbringung 
kurzer Erneuerungen ihre Gesuche aufmerksam zu machen. 
4) Die von den übrigen k. Kreisregierungen, Kammern 
des Innern, nach der erwähnten Vorschrift vom 31. März 
1848 an das unterfertigte k. Staatsministerium vorzulegenden 
Gesuche werden, wie bisher von hier aus zur Würdigung in 
dem jährlichen Aufnahms-Berichte an die k. Regierung gelan- 
gen, welche bei genauer Einhaltung des ihr durch die 
Ministerial-Entschließungen vom 29. März und 21. Dezember 
1844, dann vom 18. März 1850 vorgeschriebenen Termins zur 
Vorlage des Jahrsetats der hiesigen k. Taubstummen-Anstalt 
durch die Bescheidung des letzteren von Seite des unterfertigten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.