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nach ihren Vermögensumständen Concurrenzbeiträge, welche
der Vereinsausschuß zu bestimmen hat, zu bezahlen. Die Fest-
setzung des Concurrenzbeitrages für ganz oder theilweise zah-
lende Zöglinge ist jedoch der hohen Genehmigung der k. Kreis-
Regierung zu unterstellen. Die Anzahl der aufzunehmenden
Zöglinge hängt von der Bruttoeinnahme des Kapitalfonds ab.
In keinem Falle darf die Zahl der Aufzunehmenden so erwei-
tert werden, daß dadurch das Stammvermögen gefährdet wird.
Sobald das rentirende Vermögen durch Hilse Gottes und
Mildbthätigkeit edler Menschen die Summe von 50),000 fl. er-
reicht haben wird, so soll aus den abfallenden Renten nicht nur
allein für die intellektuelle und moralische Bildung und Ver-
pflegung armer Taubstummen, sondern auch für die Versor-
gung derselben in der Art Hilfe geleistet werden, daß sie aus
Institutsmitteln durch Erlernung einer Kunst oder eines Ge-
werbes ihr Fortkommen in der Welt durch sich selbst begrün-
den können.
Fromme Beiträge jeder Art werden dem Stammvermögen
stets unverkürzt beigefügt. Sollte einer von den dem Taub-
stummeninstitute zu Bamberg zugewiesenen Gerichts= oder Pfarr-
bezirken, gleichviel aus welcher Ursache, aus dem Vereinsbe-
zirke sich scheiden, oder durch politische Verhältnisse geschieden
werden, so finden keine Reclamationen an früher geleistete
Beiträge statt.
Art. II. Gesetze des Vereins.
§. 4. Die Generalversammlung beräth und genehmigt die
Gesetze des Vereins. Ihr kommt zu, die Gesetze festzustellen. Die
festgestellten Gesetze werden zur allerhöchsten Sanktion vorge-
legt. Der Verein bindet sich an die sanktionirten Gesetze.
§. 5. Den Vollzug der Gesetze überträgt der Verein
a) den von ihm gewählten Ausschusse und
b) den gewählten Vereinsvertretern.
Art. III Wahl und Geschäftskreis des Ausschusses.
§. 6. Der Ausschuß besteht aus:
a) drei Vorständen, deren Einer am Sitze der kgl. Re-
gierung von Oberfranken anwesend sein s###,
b) dem Bürgermeister von Bamberg,
e) einem Kassier,
d) einem Controleur,
e) einem Sekretär.