Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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D. Taubstummenschule zu Regensburg und Nreisverein dafür. 
Nr. 3132 # . 168. 
Fatzungen für das Preis-Taubstummen- Institut zu 
Regensburg. 
§. 1. Das Taubstummeninstitut zu Regensburg ist eine 
öffentliche Erziehungs= und Unterrichtsanstalt für die dem Re- 
gierungsbezirke Oberpfalz und Regensburg gehörigen Taub- 
stummen beiderlei Geschlechts. 
§. 2. Dieses Institut steht unter der cumulativen Aufsicht 
der kathol. und protest. Schulinspektionen zu Regensburg und 
unter der Oberaufsicht der Kreisregierung. 
Der unmittelbare Vorstand desselben ist der Taubstum- 
menlehrer, welcher den vorgeschriebenen Lehrplan und die in 
Verbindung hiemit festgesetzte Hausordnung pünktlichst zu be- 
achten, und aufrecht zu erhalten, aus den ihm zugewiesenen 
Einnahmen alle einschlägigen genehmigten Ausgaben zu leisten, 
und der Kreisregierung sowohl die von ihm anzufertigenden 
Jahresetats zur Prüfung und Festsetzung, als auch die von 
ihm zu legenden Jahresrechnungen zur Revision und Beschei- 
dung vorzulegen hat. 
Die Verwaltung des Jastituts -Kapitalsfonds ist zur Zeit 
der k. Studienfonds-Administration St. Paul übertragen. 
§. 3. Die Dauer des Unterrichts erstreckt sich in der 
Regel auf einen Zeitraum von sechs Jahren. Der Unter- 
richt ist für die in dem Institute aufgenommenen Zöglinge be- 
stimmt. Ausnahmsweise und nach vorher erlangter spezieller 
Genehmigung können jedoch das Institut während der Unter- 
richtsstunden auch bildungsfähige, außerhalb desselben wohnende 
Taubstumme besuchen, insoferne und insoweit das Institut nicht 
18 Zöglinge zäh:t, und durch den gedachten Unterrichtsbesuch 
die Zahl der zu Unterrichtenden incl. der Institutszöglinge nicht 
über 18 gesteigert wird. Für jeden das Institut als Schüler 
besuchenden Taubstummen müssen, falls dessen Angehörige nicht 
vermögenslos sind, monatlich 18 kr. Schulgeld an das In- 
stitut entrichtet werden. 
§. 4. Die Zahl der aufzunehmenden Zöglinge darf zur 
Zeit und bis die Mittel der Anstalt eine Erweiterung der letz- 
teren gestatten werden, achtzehn nicht übersteigen.
	        
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