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D. Taubstummenschule zu Regensburg und Nreisverein dafür.
Nr. 3132 # . 168.
Fatzungen für das Preis-Taubstummen- Institut zu
Regensburg.
§. 1. Das Taubstummeninstitut zu Regensburg ist eine
öffentliche Erziehungs= und Unterrichtsanstalt für die dem Re-
gierungsbezirke Oberpfalz und Regensburg gehörigen Taub-
stummen beiderlei Geschlechts.
§. 2. Dieses Institut steht unter der cumulativen Aufsicht
der kathol. und protest. Schulinspektionen zu Regensburg und
unter der Oberaufsicht der Kreisregierung.
Der unmittelbare Vorstand desselben ist der Taubstum-
menlehrer, welcher den vorgeschriebenen Lehrplan und die in
Verbindung hiemit festgesetzte Hausordnung pünktlichst zu be-
achten, und aufrecht zu erhalten, aus den ihm zugewiesenen
Einnahmen alle einschlägigen genehmigten Ausgaben zu leisten,
und der Kreisregierung sowohl die von ihm anzufertigenden
Jahresetats zur Prüfung und Festsetzung, als auch die von
ihm zu legenden Jahresrechnungen zur Revision und Beschei-
dung vorzulegen hat.
Die Verwaltung des Jastituts -Kapitalsfonds ist zur Zeit
der k. Studienfonds-Administration St. Paul übertragen.
§. 3. Die Dauer des Unterrichts erstreckt sich in der
Regel auf einen Zeitraum von sechs Jahren. Der Unter-
richt ist für die in dem Institute aufgenommenen Zöglinge be-
stimmt. Ausnahmsweise und nach vorher erlangter spezieller
Genehmigung können jedoch das Institut während der Unter-
richtsstunden auch bildungsfähige, außerhalb desselben wohnende
Taubstumme besuchen, insoferne und insoweit das Institut nicht
18 Zöglinge zäh:t, und durch den gedachten Unterrichtsbesuch
die Zahl der zu Unterrichtenden incl. der Institutszöglinge nicht
über 18 gesteigert wird. Für jeden das Institut als Schüler
besuchenden Taubstummen müssen, falls dessen Angehörige nicht
vermögenslos sind, monatlich 18 kr. Schulgeld an das In-
stitut entrichtet werden.
§. 4. Die Zahl der aufzunehmenden Zöglinge darf zur
Zeit und bis die Mittel der Anstalt eine Erweiterung der letz-
teren gestatten werden, achtzehn nicht übersteigen.