Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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mitgetheilt, sowie auch bei Verleihuug von ganzen und halben 
Freiplätzen die desfallsige Aeußerung des Vereins erholt wird. 
§. 9. Die vorstehenden Satzungen treten sofort in Wirk- 
samkeit. 
Von Seiner Majestät genehmigt laut Ministerial-Entschließung vom 
3. Dezember 1845 Nr. 36,531 und §. 2 am 13. August 1849 
abgeändert, wie folgt: 
Nr. 4126. 
Entschließung des Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten vom 13. August 1849, das Stammvermögen 
des oberpfälzisch= regensburgischen Kreis-Taubstummen-Instituts betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den an das k. Staatsministerium des Innern gerich- 
teten und von da anher gelangten Bericht vom 23. vor. Mts. 
rubric. Betreffs wird aus den vorgetragenen Gründen geneh- 
miget, daß das Fundations-Kapital von 400 fl. gleich den 
übrigen ähnlichen Stiftungen von dem Magistrate der Stadt 
Regensburg unter Aufsicht der k. Regierung in Zukunft ver- 
waltet werde, wonach sich §. 2. der genehmigten Satzungen 
modifizirt. 
Die Berichtsbeilagen folgen hieneben zurück. 
München, den 13. August 1849. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
An diek. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J., ergangen. 
S§. 169. 
Fatzungen des Vereins zur Beförderung des Taubstummen- 
Unterrichts in Vberpfalz und Regensburg. 
I. Bildung und Zweck des Vereins. 
§. 1. Der Verein zu Beförderung des Taubstummen- 
Unterrichts in dem Regierungsbezirke der Oberpfalz und von 
Regensburg besteht aus Mitgliedern ohne Unterschied des Stan- 
des, der Religion und des Geschlechtes, welche an dem Loose 
der unglücklichen Taubstummen Theil nehmen, und hat seinen 
Sitz in der Kreishauptftadt.
	        
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