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mitgetheilt, sowie auch bei Verleihuug von ganzen und halben
Freiplätzen die desfallsige Aeußerung des Vereins erholt wird.
§. 9. Die vorstehenden Satzungen treten sofort in Wirk-
samkeit.
Von Seiner Majestät genehmigt laut Ministerial-Entschließung vom
3. Dezember 1845 Nr. 36,531 und §. 2 am 13. August 1849
abgeändert, wie folgt:
Nr. 4126.
Entschließung des Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten vom 13. August 1849, das Stammvermögen
des oberpfälzisch= regensburgischen Kreis-Taubstummen-Instituts betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den an das k. Staatsministerium des Innern gerich-
teten und von da anher gelangten Bericht vom 23. vor. Mts.
rubric. Betreffs wird aus den vorgetragenen Gründen geneh-
miget, daß das Fundations-Kapital von 400 fl. gleich den
übrigen ähnlichen Stiftungen von dem Magistrate der Stadt
Regensburg unter Aufsicht der k. Regierung in Zukunft ver-
waltet werde, wonach sich §. 2. der genehmigten Satzungen
modifizirt.
Die Berichtsbeilagen folgen hieneben zurück.
München, den 13. August 1849.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten.
An diek. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J., ergangen.
S§. 169.
Fatzungen des Vereins zur Beförderung des Taubstummen-
Unterrichts in Vberpfalz und Regensburg.
I. Bildung und Zweck des Vereins.
§. 1. Der Verein zu Beförderung des Taubstummen-
Unterrichts in dem Regierungsbezirke der Oberpfalz und von
Regensburg besteht aus Mitgliedern ohne Unterschied des Stan-
des, der Religion und des Geschlechtes, welche an dem Loose
der unglücklichen Taubstummen Theil nehmen, und hat seinen
Sitz in der Kreishauptftadt.