Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 2. Der Verein bezweckt Unterricht und Erziehung der 
Taubstummen zunächst aus dem Regierungsbezirke der Ober- 
pfalz und von Regensburg. 
II. Mittel zur Errreichung des beabsichtigten Zweckes. 
8. 3. Die erforderlichen Mittel für diesen Zweck bringt 
der Verein durch Beiträge seiner Mitglieder auf. Sonstige 
freiwillige Gaben in Geld, Kleidungsstücken, Büchern und dgl. 
werden dankbar angenommen und gewissenhaft verwendet. 
§. 4. Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich zu 
einem vorauszubezahlenden Beitrage von monatlich sechs 
Kreuzern. Diese Verpflichtung ist auf ein Jahr bindend. 
§. 5. Jedem Mitgliede steht frei, seinen Beitrag menat- 
lich, vierteljährlich, halb= oder ganzjährig vorauszubezahlen, 
was beim Eintritte selbst zu bestimmen ist. 
§. 6. Die Mitglieder des Vereines werden jede geeignete 
Veranlassung benützen, um den Unterstützungsfond zu vermehren. 
§. 7. Gemeinden, Armenpflegen, Stiftungen und Pri- 
vate, welche dem Verein durch Errichtung eines halben oder 
ganzen Freiplatzes für einen Taubstummen beitreten, oder zur 
Erwerbung eines passenden Lokals für die Taubstummen-An- 
stalt Beiträge geben, werden als deren Begründer und beson- 
dere Wohlthäter betrachtet. 
§. 8. Zur Erweckung allgemeiner Theilnahme ist den 
Mitgliedern des Vereines und ihren Angehörigen freigestellt, 
wöchentlich an einem zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu 
machenden Tage dem Taubstummen-Unterrichte in der Taub- 
stummen-Anstalt dahier zu Regensburg beizuwohnen. 
III. Aufnahme und Austritt der Mitglieder. 
§. 9. Jede selbstständige Person kann dem Vereine bei- 
treten, und übernimmt die Verpflichtung von dem beim Ein- 
tritte laufenden Vierteljahre an die Beiträge zu entrichten. 
§. 10. Der Austritt aus dem Vereine erfolgt: 
a) Bei dessen Auflösung; 
b) mit dem Tode eines Mitgliedes; dessen Erben haben je- 
doch für die vollständige Entrichtung des Jahres-Beitra- 
ges zu haften; 
P) durch Aufkündung, welche jedoch bis spätestens am letzten 
Oktober jeden Jahres erfolgen muß, außerdem angenom-
	        
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