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und führt hierüber ein täglich abzuschließendes Journal. Aus-
gaben können nur auf schriftliche Anweisung des Vorstandes
Statt finden.
Am Ende des Etatsjahres, und zwar längstens bis 1. No-
vember stellt der Kassier gehörig belegte Rechnung, welche von dem
Vorstande revidirt und nach eingeholten Gegenbemerkungen des
Kassiers mit gutachtlichem Beschlusse der definitiven Verbeschei-
dung der Plenar-Versammlung unterstellt wird.
§. 15. Alljährlich am Schlusse des Schuljahres, an wel-
chem Tage auch eine Prüfung der Taubstummen vorgenommen
werden wird, findet eine Plenar-Versammlung statt, um den
Rechenschaftsbericht des Vorstandes zu vernehmen, die Jahres-
rechnung zu verbescheiden, den Etat für das laufende Rechnungs-
jahr festzustellen und die Wahl des Vorstandes und Ausschusses
für ein weiteres Jahr vorzunehmen.
V. Vermögen des Vereins und Haftung seiner
Mitglieder.
§. 16. Bei etwalger Auflösung des Vereins bleibt dessen
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vermögen
der dann dahier bestehenden Taubstummen-Anstalt, und es ist,
im Falle der Auflösung auch dieser, als Stiftung zu behandeln,
deren Renten zur Unterstützung armer Taubstummen aus dem
Regierungsbezirke zu verwenden sind.
§. 17. Für mögliche Schulden des Vereins haftet ledig-
lich die Kasse und dessen sonstiges Vermögen, keineswegs aber
ruht eine solche Haftung auf den einzelnen Vereins-Mitgliedern
und deren Privat-Vermögen.
VI. Aenderung der Satzungen.
8. 18. Anträge auf Abänderungen der Satzungen müssen
bei dem Vorstande angebracht werden, welcher solche, wenn
sie wahrhaft begründet und nützlich anerkannt werden, an die
Plenar-Versammlung bringen wird.
Im Falle ihrer Annahme muß die Genehmigung der k.
Regierung eingeholt werden, bis zu welcher sie wirkungslos
bleiben.
Regensburg, den 28. Februar 1842.
(Folgen die Unterschriften.)
Von Seiner Mgjestät genehmigt laut Ministerial-Entschlie-
Hung vom 2. Juni 1842 Nr. 12,551 und 13. April 1848 Nr. 3813.