Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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E. Taubstummenschule in Straubing und Freisverein dafür. 
Nr. 8542. S. 171. 
Ministerial-Entschließung vom 24. März 1844, die Erweiterung 
des Taubstummen= Unterrichts betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben der beabsichteten Grün- 
dung eines Privat-Vereines zur Förderung des Taubstummen- 
Unterrichtes in Niederbayern nach den mit Bericht vom 
3. Dezember, v. Is. im Entwurfe vorgelegten Statuten, die aller- 
höchste Genehmigung allergnädigst zu ertheilen geruht, wovon 
die k. Regierung unter Rückschluß der übrigen Beilagen des 
vorerwähnten Berichtes mit dem Bemerken in Kenntniß ge- 
setzt wird, daß das unterfertigte königliche Ministerium, mit 
Bezugnahme auf die Entschließungen vom 30. Dezember 1842 
und vom 26. August 1843, über das Ergebniß der hienach zu 
treffenden, weiteren Einleitungen berichtlicher Anzeige ent- 
gegensehe. 
München, den 24. März 1844. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., also ergangen. 
Abdruck. 
Statuten des Vereins zur Beförderung des Taubstummen- 
Unterrichts im Niederbayern. 
I. Bildung und Zweck des Vereins. 
§. 1. Der zur Beförderung des Taubstummen= Unter- 
richtes in Niederbayern konstituirte Verein besteht aus Mitglie- 
dern ohne Unterschied des Standes, der Religion und des 
Geschlechtes, welche sich zur Aufgabe machen, unterrichtsfähi- 
gen, vermögenslosen Taubstummen die Wohlthat geistiger Aus- 
bildung und einer sittlich religiösen Erziehung zuzuwenden. 
§. 2. Da diese Doppel-Aufgabe am verlässigsten nur da 
erzielt werden kann, wo entsprechender Unterricht und unun- 
terbrochene Aufsicht stattfinden, so werden die Unterstützungen 
des Vereines vorzugsweise darauf berechnet, vermögenslosen 
Taubstummen das Taubstummen-Institut zu Straubing durch 
Bezahlung der Verpflegskosten zugänglich zu machen, und den
	        
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