Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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dortselbst befindlichen armen Taubstummen Kleidung, Schul- 
bücher und sonstige Lehrmittel zu verschaffen, ohne jedoch die 
Möcglichkeit aufzugeben, Taubstummen, welche aus dem Institute 
treten oder die erforderliche Bildung außer dem Institute ge- 
winnen, zu irgend einem, ihr Fortkommen sichernden Zwecke 
Unterstützung zu gewähren. 
II. Mittel zur Erfüllung des beabsichtigten Zweckes. 
§. 3. Die Mittel zur Erzielung des bezeichneten Zweckes 
werden theils aus den ordentlichen Beiträgen der Vereins- 
Mitglieder, theils aus Unterstützungen gewonnen, welche an 
Geld, Kleidungsstücken, Büchern und dergleichen dem Vereine 
zugewendet werden. 
§. 4. Jedes Individuum, welches dem Vereine beitritt, 
verpflichtet sich hiedurch zu einem vorauszubezahlenden monat- 
lichen Beitrage von sechs Kreuzern auf die Dauer eines Jah- 
res, außerdem aber auch zur möglichsten Förderung des Vereins- 
zweckes durch Gewinnung von Mitgliedern und außerordent- 
lichen Beiträgen von Nichtmitgliedern. 
§. 5. Die Leistung geschieht halbjährlich zu Anfang des 
Monats Jänner und des Monats Juli jeden Jahres zunächst 
an die in den einzelnen Oistrikten befindlichen Percipienten; 
außerdem steht es aber auch jedem Mitgliede frei, den ganzen 
Jahresbeitrag auf einmal zu bezahlen, was zur Vereinfachung 
der Geschäftsführung nur erwünscht sein kann. 
III. Aufnahme und Austritt der Mitglieder. 
8. 6. Jede selbstständige Person kann dem Vereine bei- 
treten, und übernimmt vom Tage des Eintritts die in §. 4 
ausgesprochenen Verbindlichkeiten. 
Die Anmeldungen zur Aufnahme können bei dem Aus- 
schusse des Vereines mündlich oder schriftlich, außerdem aber 
auch bei den zur Erhebung der Beiträge aufgestellten Vereins- 
Mitgliedern geschehen. 
§. 7. Der Austritt aus dem Vereine erfolgt 
a) bei dessen Auflösung; 
h) mit dem Tode des Mitgliedes; dessen Erben haben jedoch 
für die vollständige Entrichtung des Jahresbeitrages zu 
haften; 
c) durch Aufkündung, welche aber spätestens bis zum letzten 
August jeden Jahres erfolgen muß, außerdem angenom-
	        
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