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men wird, daß das Mitglied sich für das nächste Jahr
wieder verbindlich gemacht habe;
d) durch Verlegung des Wohnsitzes an einen Ort außerhalb
des Regierungsbezirkes, so ferne nicht das Mitglied dem
Vereine einverleibt bleiben zu wollen ausdrücklich erklärt;
e) durch Ausschluß, wenn auf dreimalige Mahnung der tref—
fende Beitrag nicht geleistet wurde, ohne daß jedoch hie-
mit ein Verzicht des Vereines auf den Jahresbeitrag
verbunden ist.
IV. Geschäftsführung des Vereines.
§. 8. Die Geschäfte des Vereines werden theils durch
die Plenar-Versammlung (siehe § 10), theils durch einen Aus-
schuß verwaltet, der aus Mitgliedern zusammengesetzt ist, welche
in der Kreishauptstadt, oder in deren nächsten Umgebung ihren
Wohnsitz haben.
Dieser Ausschuß besteht aus
dem ersten,
dem zweiten Vorstande,
dem Sekretär,
dem Kassier, und
drei Ausschußmitgliedern.
§. 9. Dem Ausschusse liegt die Besorgung aller jener
Geschäste ob, welche nach dem folgenden §. 10 nicht der Plenar-
Versammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
Insbesondere kömmt dem ersten, oder in dessen Verhin-
derung dem zweiten Vorstande die Vertheilung der Geschäfte,
die Anordnung der Ausschuß-Sitzungen, der Vollzug der
Sitzungs-Beschlüsse, die Eröffnung aller Elnläufe, die Unter-
zeichnung der Ausfertigungen und die Kontrasignatur aller
Zahlungs-Anweisungen zu.
Der Sekretär hat das Sitzungs= und Einlaufsprotokoll
zu führen, die Ausfertigung aller Beschlüsse und Schreiben zu
bewerkstelligen, die Registratur in Ordnung und das Verzeich-
niß der Mitglieder evident zu halten. Der Kassier besorgt
Einnahmen und Ausgaben, und deren Journalisirung, und hat
die Gelder des Vereines in Verwahr.
Die Perzeption der Beiträge geschieht zunächst durch die
in den einzelnen Polizei-Distrikten von den Vereins-Mitglie-
dern der Distrikte aufgestellten Perzipienten, welche die auf