an
Im Falle ihrer Annahme muß die Genehmigung der kgl.
Regierung erholt werden, bis zu deren Erfolg jede Aenderung
wirkungslos bleibt.
F. Taubstummenschule in Würzburg und Nreisverein dafür.
Nr. 16,678 S. 172.
Ministerial-Entschließung vom 26. Juli 1810, die Gründung eines
Vereins zum Besten der Taubstummenanstalt in Würzburg betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben die Bildung eines Ver-
eins zur Beförderung des Taubstummen-Unterrichtes in Würz-
burg allergnädigst zu gestatten, und den von der k. Regierung
mit Bericht vom 29. Februar h. Is. vorgelegten, anliegend
zurückfolgenden Entwurf der Statuten dieses Vereins mit dem
Beifügen Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß Allerhöchstdie-
selben aus Allerhöchstdero Kabinetskassa als Beitrag zu dem
Kapitale Eintausend Gulden geben werden.
Gleichzeitig wollen Seine Majestät der König den beiden
Inspektoren des Schullehrerseminars zu Würzburg die aller-
huldreichste Anerkennung ihres eifrigen Bestrebens zur För-
derung der Taubstummenschule allergnädigst eröffnen lassen.
Hienach hat die kgl. Regierung das weiter Geeignete zu
verfügen.
München, den 26. Juli 1840.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J.,
ergangen.
Abdruck.
Ftatuten für den Perein zur Beförderung des Taub--
stummen-Unterrichts.
I. Bildung und Zweck des Vereines.
8. 1. Der dahier in Würzburg gebildete Verein zur Be-
förderung des Taubstummen= Unterrichts in dem Regierungs-
bezirke von Unterfranken und Aschaffenburg besteht aus Mit-
gliedern ohne Unterschied des Standes, der Religion und des
Medizin.-Gerordnu. 2. Bb. 27