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e) durch Aufkündung, welche jedoch bis spätestens am letzten
Juli jeden Jahres erfolgen muß, außerdem angenommen
wird, daß das Mitglied sich auf das nächste Etatsjahr
wieder verbindlich gemacht habe;
d) durch Verlegung des Wohnsitzes an einen Ort außerhalb
des Regierungsbezirkes, so ferne nicht das Mitglied dem
Vereine einverleibt bleiben will;
e) durch Ausschluß, wenn auf dreimalige Mahnung der tref-
fende Beitrag nicht gelei stet wurde; ohne daß jedoch hie-
mit ein Verzicht des Vereines auf den Jahresbeitrag
verbunden ist.
IV. Geschäftsführung des Vereines.
§. 10. Die Verwaltung des Vereins-Vermögens, sowie
überhaupt die gesammte Geschäftsführung ist einem Vorstande
übertragen, der in allen wichtigen Angelegenheiten mit dem
Vereins-Ausschusse zusammentreten, berathen und beschlie-
ßen muß.
§. 11. Der Vorstand besteht aus
1) dem ersten,
2) dem zweiten Vorstande,
3) den beiden Inspektoren des Schullehrer = Seminars,
4) dem Sekretäre,
5) dem Kassier.
Der Ausschuß:
aus acht gewählten Ausschußmitgliedern. Zu den Sitzungen
find, wenn Gegenstände ihres Wirkungskreises zur Sprache
kommen, auch die Taubstummen-Lehrer und der Arzt der An-
stalt beizuziehen.
§. 12. Alle vier Wochen wenigstens versammelt sich der
Vorstand und Ausschuß zur gemeinschaftlichen Sitzung, in wel-
cher der erstere den letzteren auch von den minder wichtigen
Geschäftsvorkommnissen in Kenntniß setzt.
§. 13. Die beiden Vorstände, der Sekretär und Kassier,
sodann die acht Ausschußmitglieder werden jährlich in der Ple-
narversammlung durch relative Stimmenmehrheit der anwesen-
den Vereinsmitglieder gewählt. Stimmberechtigt und wählbar
find nur selbstständige großjährige Personen männlichen Geschlechts.
Die Abstimmung durch Vollmacht ist unzulässig.
§. 14. Zur giltigen Berathung und Schlußfessung des