Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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e) durch Aufkündung, welche jedoch bis spätestens am letzten 
Juli jeden Jahres erfolgen muß, außerdem angenommen 
wird, daß das Mitglied sich auf das nächste Etatsjahr 
wieder verbindlich gemacht habe; 
d) durch Verlegung des Wohnsitzes an einen Ort außerhalb 
des Regierungsbezirkes, so ferne nicht das Mitglied dem 
Vereine einverleibt bleiben will; 
e) durch Ausschluß, wenn auf dreimalige Mahnung der tref- 
fende Beitrag nicht gelei stet wurde; ohne daß jedoch hie- 
mit ein Verzicht des Vereines auf den Jahresbeitrag 
verbunden ist. 
IV. Geschäftsführung des Vereines. 
§. 10. Die Verwaltung des Vereins-Vermögens, sowie 
überhaupt die gesammte Geschäftsführung ist einem Vorstande 
übertragen, der in allen wichtigen Angelegenheiten mit dem 
Vereins-Ausschusse zusammentreten, berathen und beschlie- 
ßen muß. 
§. 11. Der Vorstand besteht aus 
1) dem ersten, 
2) dem zweiten Vorstande, 
3) den beiden Inspektoren des Schullehrer = Seminars, 
4) dem Sekretäre, 
5) dem Kassier. 
Der Ausschuß: 
aus acht gewählten Ausschußmitgliedern. Zu den Sitzungen 
find, wenn Gegenstände ihres Wirkungskreises zur Sprache 
kommen, auch die Taubstummen-Lehrer und der Arzt der An- 
stalt beizuziehen. 
§. 12. Alle vier Wochen wenigstens versammelt sich der 
Vorstand und Ausschuß zur gemeinschaftlichen Sitzung, in wel- 
cher der erstere den letzteren auch von den minder wichtigen 
Geschäftsvorkommnissen in Kenntniß setzt. 
§. 13. Die beiden Vorstände, der Sekretär und Kassier, 
sodann die acht Ausschußmitglieder werden jährlich in der Ple- 
narversammlung durch relative Stimmenmehrheit der anwesen- 
den Vereinsmitglieder gewählt. Stimmberechtigt und wählbar 
find nur selbstständige großjährige Personen männlichen Geschlechts. 
Die Abstimmung durch Vollmacht ist unzulässig. 
§. 14. Zur giltigen Berathung und Schlußfessung des
	        
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