Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

421 
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten bleibendes Vermögen dem 
dahier bestehenden Taubstummen-Unterstützungsfonde zu. 
§. 18. Für mögliche Schulden des Vereines haftet ledig- 
lich die Kasse und dessen sonstiges Vermögen, keineswegs aber 
ruht eine solche Haftung auf den einzelnen Vereinsmitgliedern 
und deren Privatvermögen. 
VI. Aenderung der Statuten. 
§. 19. Anträge auf Abänderungen der vorstehenden Sta- 
tuten müssen bei dem Vorstande angebracht werden, welcher 
solche mit dem Ausschusse reiflich berathen, und wenn sie in 
dieser Berathung als wahrhaft begründet und nützlich aner- 
kannt werden, an die Plenarversammlung bringen wird. Im 
Falle ihrer Annahme muß die höchste Genehmigung der k. Re- 
gierung eingeholt werden, bis wohin sie wirkungslos bleiben. 
—— — 
  
G. NRreistaubstummenschule in Augsburg. 
Nr. 8738. §. 173. 
Ministerial-Entschließung vom 3. November 1851, die Errichtung 
eines Taubstummen-Instituts in Augsburg betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Aus zug. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst die Verle- 
gung der bisherigen Taubstummenschule in Lauingen von dort 
nach Augsburg und die Umwandlung derselben in ein Taub- 
stummenerziehungs= und Unterrichtsinstitut zu Augsburg als 
Kreisanstalt von Schwaben und Neuburg unter dem Vorbe- 
halte zu genehmigen geruht, daß für diese Anstalt die Satzun- 
gen und Aufnahmsbedingungen zur allerhöchsten Gen ehmigung 
in Vorlage zu bringen sind. r2c. 2c. 2c. 
München, den 3. November 1851. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen = und 
Schulangelegenheiten. 
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., also ergangen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.