Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

423 
X. 
V. Bie Anstalt für arme und krüppelhafte Rinder in München. 
§S. 175. 
K. Allerhöste Verordnung vom 28. Februar 1844, die Errichtung 
einer Anstalt für arme und krüppelhafte Kinder dahier betr. 
L. K. 
Wir haben in der Absicht, die bedauernswerthe Lage ar- 
mer, krüppelhafter Kinder in bleibender Weise zu verbessern, 
Uns bewogen gefunden, das für diese Klasse von Kindern von 
dem quiescirten Conservator von Kurz dahier gegründete In- 
stitut ), unter Zuweisung einer entsprechenden Dotation in eine 
öffentliche Anstalt umzuwandeln, welche ihren Sitz in 
München haben wird, und bestimmen deßfalls, auf so lange 
Wir nicht anders verfügen, was folgt: 
I. Die erwähnte Anstalt soll bestimmt sein, der Ver- 
wahrlosung armer krüppelhafter Kinder und ihren üblen Fol- 
gen durch christliche religiöse Erziehung, Unterricht und ange- 
messene Beschäftiguug entgegen zu wirken, und die ihr anver- 
trauten Zöglinge durch allmählig fortschreitende Uebung zum 
selbstständigen Betriebe irgend einer der freigegebenen Erwerbs- 
arten, oder aber zu dem Uebertritte in ein ordentliches Gewerbe 
zu befähigen. 
11. Die Aufnahme in die Anstalt bleibt vor der Hand auf 
zwölf= bis vierzehnjährige Knaben beschränkt, welche sich in 
einem solchen Zustande der Krünppelhaftigkeit befinden, daß 
ihnen, nach beendeter Werktagsschulpflichtigkeit der sofortige 
Eintritt in die Lehre bei Gewerbsmeistern nicht wohl möplich ist. 
Hiebei wird übrigens erfordert, daß die Aufzunehmenden 
nicht blödsinnig, noch mit ansteckenden, oder eine chirurgische 
Operation erfordernden Leiden behaftet, und daß dieselben ge- 
hörig geimpft sind, ferner daß sie des Sehvermögens und des 
Gehörs nicht entbehren, und ohne Hilfe Anderer gehen können, 
endlich daß die Hände derselben jene Bewegungsfähigkeit be- 
sitzen, welche zu den im Institute vorkommenden Arbeiten 
nöthig ist. 
*) Ueber die frühere Einrichtung geben die Statuten von 1834 und 
eine öffentliche Einladung des Gründers v. Jahre 1838, welche hier unten 
folgen, Aufschluß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.