Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

424 
III. Der Nachweis über vorstehende Erfordernisse hat 
durch die Vorlage des Geburts= und Schulentlassungs-, dann 
des Impfzeugnisses und bezlehungsweise durch ein, die geistige 
und körperliche Beschaffenheit des Knaben erschöpfend würdi- 
gendes Zeugniß des betreffenden Gerichtsarztes zu geschehen. 
IV. Der Unterricht und die Beschäftigung der Zöglinge 
umfassen: 
1) den Religions-Unterricht, welcher durch Geistliche der 
betreffenden Glaubensbekenntnisse in der Anstalt selbst ertheilt 
werden wird, 
2) den Unterricht an der von den Zöglingen zu besuchen- 
den Sonn= und Feiertagsschule, wobei auf entsprechende Nach- 
hilfe in den bezügzlichen Lehrgegenständen im Institute selbft 
thunlichst Bedacht genommen werden soll, 
3) den Unterricht an der Handwerks = Sonn= und Feer- 
tagsschule, 
4) die theorelisch = praktische Anleitung zu angemessenen, 
vem freien Erwerbe anheim gegebenen Arbeiten in der Anstalt, als: 
Papp-, Massa-, Etuis= und Futteralarbeiten, geometrische 
Zeichnung, und daraus abgeleitete Darstellung verschie- 
dener Körper= und Krystallformen, die Zuschneidelehre, 
die Anfertigung von Modellen und Malerpatronen, ven 
Flecht= und Schnitzarbeiten, von Malerpinseln, soge- 
nannten Schwarzwälder-Uhren u. s. w. 
Der Betrieb dieser Arbeiten geschieht auf Rechnung der 
Anstalt. 
V. Für die körperliche Pflege, für Bewegung und Er- 
holung der Zöglinge, sowie für geeignete Zucht und Ordnung 
soll angemessene Fürsorge getragen werden. 
Die Kleidung der Zöglinge besteht in Ueberröcken und 
Beinkleidern von grauem Tuche. Die Kost soll einfach und 
nahrhaft sein. 
VI. Die Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt bleibt in 
der Regel auf drei Jahre festgesetzt, doch kann dieselbe in be- 
sonderen Fällen ausnahmsweise auch verlängert werden. Bei 
dem Austritte erhalten die Zöglinge ein Zeugniß über sittliches 
Betragen, Fleiß und über die in der Anstalt erworbene Be- 
fähigung. 
VII. Sobald die Kräfte der Anstalt es gestatten, wird 
in nähere Erwägung gezogen werden, ob und wie mit der Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.