Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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„Diese Grundsätze dürften mit der Natur der Seelenkräfte, 
oderen Entwicklung Zweck der Erziehung ist, am besten über- 
„einstimmen.“ 
„In Beziehung auf das Naturzeichnen möchte man an- 
:onehmen, daß dasselbe der Hauptsache nach nur darin bestehe, 
„daß man den Schüler eine recht faßliche und immer gleich 
„anwendbare Perspektive lehre, wobei er in dem freien Ge- 
„brauche des Auges und der Hand geübt wird, so daß bei ihm 
„Erkennen und Darstellen gleichen Schritt halten, und er 
„stufenweise fortschreitend, erst vom Einsachen zum Zusammen- 
"gesetzten, dann vom Richtigen zum Schönen übergehe."“ 
„Die hiezu gehörigen einfachen Naturkörper und Modelle 
„werden nach dem stufenweisen Fortschreiten der Aufgaben im 
„günstigsten Gesichtspunkte zum Nachzeichnen und Nachmachen 
„aufgestellt, und in der Anstalt gleich andern Lehrmitteln zur 
„Versinnlichung des Unterrichts nach den Grundsätzen der An- 
„schaulichkeitslehre angesertigt."“ 
Indem ich mir hiemit die unterthänige Bitte zu stellen 
erlaube, diese praktisch-technische Unterrichts= und Beschäfti- 
gungsanstalt eines Besuches zu würdigen und sie sofort kräf- 
tigst in wohlwollenden Schutz zu nehmen, verbleibe ich ehr- 
furchtsvollst 
München, im Jahre 1838. 
unterthänigster 
Johann Nep. Edler v. Kurzz, 
k. qu. Conservator, Instituts-Vorsteher und Mitglied des 
polytechnischen Vereins für das Königreich Bayern. 
– " . —— —— — 
Nr. 29,965. S. 176. 
Ministerial- Entschließung vom 19. Oktober 1844, die Anschaffung 
eines Amtssiegels für den Vorstand der Anstalt für krüppelhafte 
Kinder dahier betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben dem Vorstande der An- 
stalt für krüppelhafte Kinder dahier die erbetene Führung eines 
Amtssiegels für seine dienstlichen Geschäfte allergnädigst zu be- 
willigen und hiebei Allerhöchst zu bestimmen geruht, daß dieses 
Amtssiegel in Ansehung der Form jenem des k. Blinden= und
	        
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