Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Taubstummen-Instituts gleichzustellen und mit der Umschrift zu 
versehen sei: 
„K. b. Erziehungs-Anstalt für krüppelhafte Kinder.“ 
Die k. Regierung hat hienach unter Rücknahme der Bei- 
lagen ihres Berichtes vom 21. v. Méks. das Weitere zu 
verfügen. 
Mücnchen, den 19. Oktober 1844. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 12,298. 8. 177. 
Ministerial-Entschließung vom 28. September 1850, das Institut 
für arme krüppelhafti Kinder dahier betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung, Kammer des Innern, wird hiemit 
eröffnet, daß alle Angelegenheiten, welche das Erzlehungs- 
Institut für arme krüppelhafte Kinder dahier betreffen, dem 
Geschäftskreise des kgl. Staatsministeriums des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten überwiesen worden seien, zu 
welchem Ende alle dahin ressortirenden Vorlagen an das ge- 
nannte k. Staatsministerium von nun an zu dirigiren sind. 
München, den 28. September 1850. 
Staatsministerium des Handels u. der öffentl. Arbeiten. 
An sämmtliche k: Regierungen, K. d. J., alse ergangen. 
Neunter Artikfel. 
Aufssicht auf die Verpflegung der unehelich gebornen 
Kinder. 
#§. 178. 
K. allerhöchste Verordnung vom 2. November 1813, die Bevor- 
mundung unehelicher Kinder betr. 
M. J. K. 
Auf eueren Bericht vom 8., praes. 15. Oktober, die Be- 
vormundung unehelicher Kinder betreffend, eröffnen Wir euch: 
Die Gerichte sind durch die Gesetze verbunden, für die 
Bevormundung aller Minderjährigen, welche nicht unter väter-
	        
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