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licher Gewalt stehen, zu sorgen. Da nun diese Gewalt der
Mutter eines unehelichen Kindes nicht zusteht, so folgt schon
aus jenem Grundsatze die Nothwendigkeit, unehelichen Kindern
von Amtswegen einen Vormund zu bestellen, wenn auch hier-
über in manchen Gesetzbüchern die Sache nicht so ausdrücklich,
wie im preußischen Landrecht, entschieden ist.
Wir genehmigen daher euern wehlbegründeten Vorschlag,
und erklären, daß die Gerichte verbunden sind, für die Be-
vormundung eines jeden unehelichen Kindes zu sorgen, sobald
sie von dessen Dasein Nachricht erhalten haben. Daher kön-
nen Wir eueren weitern Vorschlag den Advocaten solche Vor-
mundschaften vorzugsweise zu übertragen, nicht genehmigen,
da sie zwar zur Führung der Processe für arme Parteien; keineswegs
aber zur Uebernahme von Vormundschaften verpflichtet, und
überhaupt selten im Stande sind, für die Unterkunft und Er-
ziehung solcher Kinder nach den Pflichten eines Vormunds zu
sorgen.
Die Wahl der Vormünder richtet sich auch hier nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die ehelichen Kinder, mit der
einzigen Beschränkung, daß die Verwandten des außerehelichen
Vaters zu derselben nicht berufen sind, da einem unehelichen
Kinde hinsichtlich der väterlichen Verwandten keine Familien=
rechte zustehen. Hiernach sind nicht nur das Stadtgericht
Würzburg, sondern auch die übrigen Untergerichte anzuweisen.
München, den 2. November 1813.
An das Königliche Appellationsgericht für den Rezatkreis also ergangen.
Nr. 4884 6 179.
MinisterialEntschließung rom 31. März 1834, die polizeiliche Auf-
sicht auf die unehlich gebornen Kinder betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Königl. Majestät von den schädlichen Folgen in
Kenntniß gesetzt, welche daraus entstehen, daß die Geburt un-
ehelicher Kinder — besonders wenn deren Mütter außerhalb
ihrer Heimat niederkommen — den Polizeibehörden oft ver-
borgen bleibt und so die unglücklichen Sprößlinge der Verir-
rung der Mütter nicht selten dem grausamsten Schicksale preis
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