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gegeben werden, haben sich zu folgenden höchsten Anordnungen
bewogen gefunden.
1) Die schon längst bestehenden Vererdnungen, daß jede
vorfallende uneheliche Geburt der Polizeibehörde des Ortes
der Niederkunft sogleich angezeigt werden müsse, und daß hie-
für insbesondere auch die Hebammen, Herbergsväter, Dienst-
herrschaften, überhaupt die Familienhäupter, in deren Woh-
nung sich eine uneheliche Geburt ereignet, verantwortlich sinr,
werden nachdrücklichst in Erinnerung gebracht.
2) Von jenen unehelichen Geburten, welche in Gebär-
häusern vorfallen, haben die Vorstände der letztern die Polizei,
behörder der Orte, wo sich die Gebärhäuser befinden, durch
monatliche Berichte in Kenntniß zu setzen, und die Pflicht die-
ser Polizeibehörden ist es dann, den Polizeibehörden der Hei-
matsorte der Mutter die erforderlichen Mittheilungen zu ma-
chen. Zu diesem Zwecke müssen denselben auch die persönlichen
Verhältnisse der unehelichen Mütter, zu entnehmen aus den
Zeugnissen, Dienstboten-Büchern oder sonstigen authentischen
Nachweisungen, welche dieselben bei ihrer Aufnahme mitbrin-
gen und welche in der Registratur des Gebärhauses zu ver-
wahren sind, bekannt gemacht werden.
3) Eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorher-
gehenden Paragraphs findet bei jenen Müttern statt, welche
gegen Bezahlung auf eigene oder fremde Rechnung in die Ge-
bärhäuser ausgenommen werden. Die Pflicht der Vorstände dieser
Anstalten erheischt hier lediglich die Bekanntmachung der Gebur-
ten an die Familien der Mütter, oder an diejenigen, in deren
Obsorge sie stehen. Diesen liegt dann das Weitere ob.
4) Jede aus den Gebärhäusern zu entlassende Person er-
hält bei ihrem Austritte vom Vorstande der Anstalt einen
Entlassungsschein, worin bemerkt sein muß, an welchem Tage
sie entbunden und entlassen worden, ob sie ihr Kind bei sich
habe, oder, wo sich selbes befinde, oder ob und wann es in
der Anstalt verstorben sei? Dieser Entlassungsschein wird mit
Vidit der Polizeibehörde des Ortes versehen.
5) Die Geburten in den Gebärhäusern werden nicht um
in die Taufbücher der einschlägigen Pfarreien, sondern auch in
die eigens von den Vorständen der Anstalten zu führenden amt-
lichen Tagbücher gehörig eingetragen.