Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gegeben werden, haben sich zu folgenden höchsten Anordnungen 
bewogen gefunden. 
1) Die schon längst bestehenden Vererdnungen, daß jede 
vorfallende uneheliche Geburt der Polizeibehörde des Ortes 
der Niederkunft sogleich angezeigt werden müsse, und daß hie- 
für insbesondere auch die Hebammen, Herbergsväter, Dienst- 
herrschaften, überhaupt die Familienhäupter, in deren Woh- 
nung sich eine uneheliche Geburt ereignet, verantwortlich sinr, 
werden nachdrücklichst in Erinnerung gebracht. 
2) Von jenen unehelichen Geburten, welche in Gebär- 
häusern vorfallen, haben die Vorstände der letztern die Polizei, 
behörder der Orte, wo sich die Gebärhäuser befinden, durch 
monatliche Berichte in Kenntniß zu setzen, und die Pflicht die- 
ser Polizeibehörden ist es dann, den Polizeibehörden der Hei- 
matsorte der Mutter die erforderlichen Mittheilungen zu ma- 
chen. Zu diesem Zwecke müssen denselben auch die persönlichen 
Verhältnisse der unehelichen Mütter, zu entnehmen aus den 
Zeugnissen, Dienstboten-Büchern oder sonstigen authentischen 
Nachweisungen, welche dieselben bei ihrer Aufnahme mitbrin- 
gen und welche in der Registratur des Gebärhauses zu ver- 
wahren sind, bekannt gemacht werden. 
3) Eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorher- 
gehenden Paragraphs findet bei jenen Müttern statt, welche 
gegen Bezahlung auf eigene oder fremde Rechnung in die Ge- 
bärhäuser ausgenommen werden. Die Pflicht der Vorstände dieser 
Anstalten erheischt hier lediglich die Bekanntmachung der Gebur- 
ten an die Familien der Mütter, oder an diejenigen, in deren 
Obsorge sie stehen. Diesen liegt dann das Weitere ob. 
4) Jede aus den Gebärhäusern zu entlassende Person er- 
hält bei ihrem Austritte vom Vorstande der Anstalt einen 
Entlassungsschein, worin bemerkt sein muß, an welchem Tage 
sie entbunden und entlassen worden, ob sie ihr Kind bei sich 
habe, oder, wo sich selbes befinde, oder ob und wann es in 
der Anstalt verstorben sei? Dieser Entlassungsschein wird mit 
Vidit der Polizeibehörde des Ortes versehen. 
5) Die Geburten in den Gebärhäusern werden nicht um 
in die Taufbücher der einschlägigen Pfarreien, sondern auch in 
die eigens von den Vorständen der Anstalten zu führenden amt- 
lichen Tagbücher gehörig eingetragen.
	        
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