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der Gründe nicht verkennen, welche eine ununterbrochene poli-
zeiliche strenge Aufsicht auf die Hunde nothwendig machen, daß
jedoch die Schärfung solcher Aufsicht nicht sowohl durch eine
Abgabe und die Größe derselben, als vielmehr durch eine pflicht-
mäßige Wachsamkeit des aufsehenden Personals und eine un-
nachsichtliche Vollziehung der gegebenen Vorschriften vorzüglich
zu bezwecken sein möchte, wonach Alles, was Allerhöchstdieselben
vor der Hand und bis auf weiters als zulässig genehmigen
können, eine mäßige, die Kosten deckende Abgabe sei, welche als
Entschädigung für die Zeichen der Hunde und die etwa dadurch
vermehrte Aufsicht gefordert wird.
Die Königliche Regierung wird hiernach das Erforderliche
zu verfügen, auch die Polizei-Direction und den Magistrat ge-
hörig zu verständigen wissen.
München, den 3. November 1826.
Staatsministerium des Innern.
An die Kgl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
Nachricht den übrigen Kreisregierungen, Kammer des Innern, zur
Wissenschaft.
Nr. 26,458. 5. 18.
Ministerial-Eatschließung vom 9. Dezember 1832, Ausfsicht auf die
Hunde betr.
Auf Befehl Seiner Mazjestät des Königs.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß am 17. v. M. der Sohn
des Polizeidieners Keil zu Helmbrechts, im Landgerichte Münch-
berg, durch den Hund des Garkochs Seyfert daselbst in der
Art gebissen worden sei, daß er an den erhaltenen Verletzungen
starb. Dieser Vorfall ist ein deutlicher Beweis, daß in dem
genannten Orte die polizeiliche Aufsicht auf die Hunde nicht
gehörig gehandhabt werde, und es ist diese Nachlässigkeit im
vorliegenden Falle um so ahndungswürdiger, als der bezeichnete
Hund schon öfter Beschädigungen veranlaßte. Die Königliche
Regierung des Obermainkreises, Kammer des Innern, erhält
demnach den Auftrag, dafür zu sorgen, daß die polizeiliche Auf-
sicht auf die Ounde, namentlich die Bestimmung, daß große
Hunde mit Maulkörben zu versehen seien, allenthalben mit der