Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 73,340. 5 187. 
Bekanntmachung der k. Polizei-Direktion München vom 1. Auguft 
1855, Schlaftränkchen betr. 
Es wurde in Erfahrung gebracht, daß Kindsmägde, Pflege- 
mütter u. s. w. kleinen Kindern, um diesen Nachts Schlaf zu 
bewirken, Mohnkapselthee, Mohnsamenthee oder Mohnsäftchen 
reichen, ja sogar die sogenaunten Schlozzer in Branntwein ge- 
taucht in den Mund stecken, um denselben Zweck des Einschlafens 
zu erreichen. Diese Mittel zu solchen Zwecken verwendet sind 
den Kindern schädlich, ja lebensgefährlich, und es werden daher 
nicht nur unvernünftige Mütter, sondern insbesondere Mägde 
und Pflegemütter vor solchem Gebrauche mit dem Bemerken 
gewarnt, daß im Betretungsfalle strenge Bestrafung erfolgen 
werde, außerdem aber auch Pflegemüttern die Erlaubniß, Kost- 
oder Pflegekinder zu übernehmen, entzogen und fremden Mägden 
der fernere Aufenthalt in der Stadt verweigert würde. 
München, den 1. August 1855. 
Königl. Polizei-Direktion München. 
Düring, k. Polizei-Direktor. 
Nr. 5553 6. 188. 
Ministerial-Entschließung vom 8. Juli 1860, die pfarramtlichen 
Anzeigen über Geburts= und Sterbefälle unehelicher Kinder betr. 
Staatsministerium des Junern beider Abtheilungen. 
Nach Inhalt einer Mittheilung des Staatsministeriums 
der Justiz sind in neuerer Zeit wiederholt Fälle vorgekommen, 
daß die Vormundschaftsbehörden von der Geburt unehelicher 
Kinder durch die Pfarrämter aus dem Grunde verspätet in 
Kenntniß gesetzt wurden, weil diese Kinder erst nach längerer 
Zeit zur Taufe gebracht worden sind und von den Pfarrämtern 
bei den durch die Normativentschließung vom 11. Juni 1841 
Nr. 12,066 bezeichneten Betreffes vorgeschriebenen monatlichen 
Collektivanzeigen die Neugeborenen in der Regel erst in das 
Verzeichniß desjenigen Monates aufgenommen werden, in wel- 
chem dieselben die Taufe empfangen haben. Auf solche Weise 
werden nicht selten erhebliche Verzögerungen in den Pflegschafts- 
Bestellungen herbeigeführt und den Vormundschaftsbehörden die 
Möglichkeit entzogen, füc das Interesse der Curanden rechtzeitig 
und nach allen Seiten die gesetzlich-gebotene Fürsorge zu treffen.
	        
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