Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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vor Ende Juli und die übrigen Kartoffeln nicht vor Ende Sep- 
teniber vollkommen reif und zum Genusse geeignet find. 
Ansbach, den 29. Juni 1854. 
Könktgliche Regierung von Mittelfranken, K. d. J. 
Der kgl. Regierungs-Präsident in Urlaub. v. Hornberg. 
  
l„eisch. 
Fleischbeschau, Fleischbänke, Eiskeller, Pferde- 
fleisch, Viehmärkte. 
Nr. 5116. #.u 198. 
Ministerial-Entschließung vom 5. Juni 1836, das Elnbringen ge- 
schlachteter Kälber nach München und Augsburg betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Einfuhr der geschlachteten Kälber nach München und 
Augsburg erscheint in sanitätspolizeilicher Rücksicht unter jeder 
Voraussetzung bedenklich. 
Wenn daher auch nach den gutachtlichen Aeußerungen vder 
Königlichen Kreisregierung diese Einfuhr nicht gänzlich unter- 
sagt werden will, so kann dieselbe doch nur unter den möglich- 
sten Vorsichtsmaaßregeln Platz greifen und es wird die Köng- 
liche Kreisregierung zu Gestattung dieser Einfuhr nur, in so 
lange nicht anders verfügt werden wird, und auch hier nur 
unter folgenden Bedingungen ermächtigt: 
1) die Einfuhr geschlachteter Kälber darf durchaus nie zu 
einer andern Zeit, als von der zweiten Hälfte Dezem- 
bers bis zu der zweiten Hälfte Februars statt finden. 
2) auch in dieser Zeit bleibt die Einfuhr unbedingt unter- 
sagt, sobald die Kälte unter jenen Grad herabgesunken 
ist, welcher den ununterbrochenen gefrornen Zustand des 
Fleisches auch bei Tage verbürgt; 
3) tritt eine solche Milderung der Kälte während des Trans- 
portes ein, so bleibt der Verkauf des betreffenden Flei- 
sches unbedingt verboten und der Schaden trifft levig- 
lich dessen Besitzer; 
4) jedem Transporte muß ein Certificat der Ortsbehörde 
beigefügt sein, welches in der Form Anlage 1.
	        
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