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an eine und die nämliche Person, noch an eine fixe Remunera-
tion gebunden.
4) Die Privatschlachtungen sind in der Regel jedem Metz-
ger, der dazu berufen wird, zu gestatten, wofern nicht beson-
dere nachzuweisende Rechte Dritter hiebei eine Beschränkung noth-
wendig machen.
München, den 26. Mai 1821.
Staatsministerium des Innern.
An die kgl. Regierung des Unterdonaukreises, Kammer des Innern,
also ergangen.
Nr. 18,174. 6. 200.
Ministerial -Entschließung vom 11. Februar 1824, die Fleisch-
beschaugelder in N. betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des König s.
Der Königlichen Kreisregierung werden die mittelst Be-
richtes vom 8. Dezember v. Is. vorgelegten Acten, die Fleisch-
beschaugelder der Metzger in N. betreffend, mit folgender Ent-
schließung zurückgesendet.
Wenn die Fleischbeschaugelder in die Fleischtaxe eingerechnet
werden, so ist zwar die vom Metzgerhandwerk in N. unterm
3. Juni v. Is. eingebrachte Beschwerde als ungegründet abzu-
weisen; nachdem aber die Fleischbeschau zu der Obliegenheit
der Lokalpolizeistelle gehört, deren Kosten aus der Gemeinde-
kasse bestritten werden müssen, wohin auch die Polizeitaxen
und Sporteln mit einem bedeutenden Zuschusse des Staats-
ärars fließen, so ist nicht wohl zu rechtfertigen, daß dem Pub-
likum neben dem Fleischaufschlage auch noch die Fleischbeschau-
gelder zur Last gelegt werden.
Die Königliche Regierung hat daher ohne die bestehende
Fleischbeschau-Commission außer Wirksamkeit zu setzen, näher
zu untersuchen, ob die Remunerationen der zur Fleischbeschau
verwendeten Individuen nicht auf die Gemeindekasse verwiesen,
sohin die Fleischbeschaugelder zum Vortheil des Publikums auf-
gehoben werden können.
München, den 11. Februar 1824.
Staatsministerium des Innern.
An die kgl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen.